FREELENS Satzung von FREELENS e.V.
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Satzung von FREELENS e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. März 1995, zuletzt geändert im Juni 2023)

Die Satzung kann hier als pdf heruntergeladen werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: FREELENS e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Vertretung der ökonomischen und sozialen Interessen der Fotojournalist*innen und Fotograf*innen in Deutschland. Dieser Vereinszweck umfasst auch die gerichtliche Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Mitglieder im Namen des Vereins sowie die Aufstellung und Verhandlung gemeinsamer Vergütungsregelungen insbesondere in Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36, 36a des Urhebergesetzes sowie die Rechtsberatung und den solidarischen Rechtsschutz.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede*r Fotojournalist*in und Fotograf*in, förderndes Mitglied auch eine juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an die Geschäftsstelle zu richten.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(3) Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerber*innen schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

(1.1) durch den Tod bei natürlichen Personen

(1.2) durch Auflösung der juristischen Person

(1.3) durch freiwilligen Austritt

(1.4) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle. Er ist nur zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Monat des Beitritts.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Beirat einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes fordert.

§ 6 Beiträge

Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie des jährlichen regulären Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über Ausnahmen davon kann der Vorstand befinden.

§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.

(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel oder Wechsel der E-Mail-Adresse sind sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9), Vorstand (§ 10), Geschäftsführer*in (§ 13) und Beirat (§ 14).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebenen Anschrift oder durch Einladung per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Einladungen, die nicht per E-Mail zustellbar sind, werden per Post versendet. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll, das von Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(2.1) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11)

(2.2) Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im Einzelnen

(2.3) Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung

(2.4) die Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge

(2.5) Satzungsänderungen

(2.6) Auflösung des Vereins

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln und geheim gewählt. Die neun Kandidat*innen mit den meisten Stimmen, die mindestens ein Viertel der gültigen Stimmen bekommen, bilden den neuen Vorstand. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Mitglied darf insgesamt für höchstens zehn andere Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung.
Außerdem besteht die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe, wenn dies für die betreffende Mitgliederversammlung ausdrücklich zugelassen worden ist. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Er ist verantwortlich dafür, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe wird mit der Einladung mitgeteilt. Der Vorstand kann im Fall von behördlichen Auflagen betreffend Kontaktbeschränkungen oder in Fällen höherer Gewalt auch beschließen, eine Mitgliederversammlung insgesamt durch ein Verfahren der elektronischen Kommunikation ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort zu ersetzen. Auch in diesem Fall ist der Vorstand für die Schaffung der technischen Voraussetzungen verantwortlich. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung in elektronischer Form gelten die in dieser Satzung geregelten Fristen sowie Beteiligungs- und Mehrheitserfordernisse entsprechend. Stimmübertragungen auf ein elektronisch abstimmendes Mitglied sind im Rahmen einer online durchgeführten Mitgliederversammlung oder Abstimmung ausgeschlossen.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen ein reines elektronisches Abstimmungsverfahren für die Wahl des Vorstandes und sonstiger Abstimmungen durchzuführen. Dafür bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit. Näheres regelt die Vereinsordnung »Wahlen auf elektronischem Weg«.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand kann bis zu neun Mitglieder haben. Sind mehrere Mitglieder bestellt, so besteht der Vorstand aus Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, Stellvertreter:in und Schatzmeister:in. Die letzten beiden Funktionen können auch von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Die Wahl von Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, Stellvertreter:in und Schatzmeister:in erfolgt auf der ersten konstituierenden Vorstandssitzung des neu gewählten Vorstandes. Einzelne Vorstandsmitglieder können den Verein im Sinne von § 26 BGB nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführung ist über derartige Vertretungsvorgänge zu informieren.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende – im Verhinderungsfall die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Die Ausführung der Einladung und Leitung der Vorstandssitzung kann in Absprache der Geschäftsführung übertragen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(3) Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle.

(4) Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden.

§ 11 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern per E-Mail-Mitteilung bekannt gemacht. Mit Bekanntmachung treten sie vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in der Vereinsordnung in Kraft.

§ 12 Rechtsberatung/Rechtsschutz

Die Mitglieder genießen Rechtsberatung und Rechtsschutz durch den Verein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistung. Ein solcher wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung in anderen Fällen begründet. Art, Umfang und Voraussetzungen der Gewährung der Rechtsberatung und des Rechtsschutz werden durch die Rechtsschutzordnung festgelegt. Für den Erlass der Rechtsschutzordnung, die Änderung und ihrer Aufhebung ist der Vorstand zuständig. In der Rechtsschutzordnung kann der Vorstand u. a. bestimmen, dass die Gewährung von Rechtsschutz davon abhängig gemacht wird, dass das Rechtsschutz und/oder Rechtsberatung suchende Mitglied sich gegenüber dem Verein in einer separaten Erklärung zur Einhaltung der in der Rechtsschutzordnung vorgegebenen formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet. In dieser Erklärung soll sich das Mitglied u.a. zudem verpflichten, die dem Verein durch die Verletzung der formellen Bestimmungen entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 13 Geschäftsführer:in

(1) Der Vorstand hat die Kompetenz, eine:n Geschäftsführer:in mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 anzustellen, zu kündigen, zu bestellen und abzurufen. Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte. Im Rahmen der Geschäftsführung folgt sie bzw. er den durch Vorstand und Beirat gegebenen Richtlinien. Sie bzw. er ist besondere:r Vertreter:in des Vereins gemäß § 30 BGB.

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist berechtigt, auf den Namen und die Inhaberschaft des Vereins lautende Konten bei Banken und Sparkassen einrichten und löschen zu lassen und ohne weitere Zustimmung des Vorstandes über das Guthaben der Vereinskonten zu verfügen. Sie bzw. er darf Dritten Kontovollmachten einräumen. Dritte dürfen nur fest angestellte Mitarbeiter:innen von FREELENS e.V. sein. Geschäftsführung und Dritte sind nicht berechtigt, für diese Konten Kredite aufzunehmen, sofern nicht eine Zustimmung des Vorstandes im Einzelfall hierzu vorliegt.

(2) Die Verpflichtung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um. Sie bzw. er konzipiert die Projekte und Veranstaltungen im Einzelnen und unterbreitet sie dem Vorstand.

§ 14 Der Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine mögliche Einsetzung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre und kann durch den Vorstand verlängert werden.

(2) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates wählen ihre:n Vorsitzende:n.

(3) Die Aufgaben des Beirats bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche.

(4) Der Beirat tritt nach Bedarf und auf Grund eigener Entscheidung zusammen.

§ 15 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist die bzw. der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine*n andere*n Liquidator*in (z.B. bisherige Geschäftsführer*innen des Vereins).

(3) Die Liquidatorin bzw. der Liquidator hat die Pflicht, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken, möglichst der Versorgung Not leidender freiberuflicher Fotografinnen und Fotografen, der Förderung der Fotografie einschließlich ihrer Theorie, ihrer Geschichte und ihrer Anwendungen in Kunst und Wissenschaft, Bildung und Publizistik zuzuführen.