»Das letzte Hemd von Schiesser«
Foto: Renee Sarasvati
Mitunter ist es nicht so leicht, mit Fotografie so richtig viel Geld zu verdienen. Von der Firma Schiesser können Fotografinnen und Fotografen jetzt immerhin ein Hemd bekommen. Allerdings nur, wenn sie auch wirklich professionell sind.
Und das geht so: Zum 150. Firmenjubiläum lobt der Spezialist für Feinripp- und andere Unterwäsche einen Fotowettbewerb aus. So weit, so unoriginell. Dieser richtet sich allerdings explizit an Profis. Man wird daraufhin nach eventuell erfolgter Anmeldung sogar noch mal überprüft und gebeten, das auch schlüssig nachzuweisen.
Was die »genialen« Werber des Feinripp-Konzerns dabei übersehen haben: Profis zeichnen sich auch dadurch aus, dass sie für Kampagnenfotos angemessen honoriert werden wollen. Und das klappt in diesem Fall leider nicht so ganz, wie ein Blick in die Teilnahmebedingungen zeigt: Wer teilnimmt, überträgt umfangreiche Nutzungsrechte, nämlich für die Verwendung im Rahmen einer Ausstellung zum Jubiläumsevent (okay), der Versteigerung der Ausstellungsexponate des Jubiläumsevents im Rahmen einer Charity-Aktion (guter Zweck, na gut), die Veröffentlichung in einem Fotobuch (ach? Auflage?) und die umfassende Nutzung zur Bewerbung des Jubiläums, insbesondere im Rahmen von PR-Maßnahmen in Fach- und Publikumspresse (WHAT???).*
Letzteres wäre nichts weniger als eine klassische Werbekampagne zum 150. Jubiläum. Mit Charity hat das nichts mehr zu tun.
Was gibt’s nun dafür: Sieger oder Siegerin bekommt 3.000 EUR, Zweitplatzierte*r 2.000 EUR und die oder der Dritte 1.000 EUR. Aber alle Teilnehmenden bekommen immerhin ein »Damen- (Größe 36/S) oder Herren-Tanktop (Größe 50/M)« für die Aufnahmen und dürfen das dann sogar behalten. Allerdings: »Sendet der Teilnehmer keinen Beitrag ein oder verstößt der Beitrag gegen diese Teilnahmebedingungen, behält sich der Veranstalter vor, die Shirts in Rechnung zu stellen.« Vermutlich zum Listenpreis.
Nicht nur, dass selbst der »Hauptgewinn« bei der geplanten oder gar der möglichen Nutzung (nämlich einer internationalen Print- und Online-Kampagne) ein ziemlich mageres Salär ist, alle, die nicht unter den ersten drei sind, geben sehr umfassende Nutzungsrechte für ein Unterhemd weg.
Wir verlinken das hier nicht, weil wir natürlich nur davon abraten können, Schiesser eine fast kostenlose Kampagne zu fotografieren.
* = Im Kleingedruckten „Anhang 1 – Rechtekatalog“ werden dann noch deutlich mehr Rechte übertragen:
– das Recht, das Material zu werblichen Zwecken in beliebiger Form und in beliebigen Medien und Umfang zu verbreiten, zu veröffentlichen, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden sowie zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie bearbeitete Fassungen in gleicher Weise zu verwenden, insbesondere das Material in diesem Umfang ganz oder in Auszügen für Presse- und Werbemitteilungen (Print und digital (Electronic Publishing)), werbliche Präsentationen, auf Webseiten, auf Social-Media-Plattformen, in Werbevideos oder sonstigen Werbemedien zu verwenden;
– das Recht, das Material ganz oder in Auszügen redaktionell bzw. zur Illustration redaktioneller Beiträge oder in sonstiger kommerzieller oder nicht kommerzieller Weise in beliebigen Ausgaben und Auflagen von Medien (Print und digital (Electronic Publishing) – z. B. Zeitungen/Zeitschriften, Bücher, Apps, E-Books, E-Paper, Social-Media-Plattformen, sonstigen Webseiten) zu verbreiten, zu veröffentlichen, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden sowie zu vervielfältigen und zu bearbeiten sowie bearbeitete Fassungen in gleicher Weise zu verwenden;
– das Recht, das Material in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form zur kommerziellen Auswertung durch Aufdruck und Beschriftung auf Waren und Produkten aller Art zu verwenden;
– das Recht, das Material auch in Verbindung mit Werken anderer Rechteinhaber oder ausschnittsweise zu nutzen und zu bearbeiten, in sonstiger Weise umzugestalten oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen und das bearbeitete Material im Umfang dieser Rechteeinräumung zu verwenden und auf beliebigen Medien und Datenträgern zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich wiederzugeben;
– das Recht, das Material in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form der Öffentlichkeit ganz oder teilweise zum jederzeitigen Abruf zugänglich zu machen (§ 19a UrhG);
– das Recht, das Material in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen;
– das Recht, das Material in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form im Rahmen von Ausstellungen und Veranstaltungen sowohl in digitaler als auch in analoger Form auszustellen und öffentlich wahrnehmbar zu machen:
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