Urheberrecht
Richtlinie (EU) 2019/790

Freiheit, Lizenzierungen und die VG Bild-Kunst

Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (offizielle Bezeichnung) verfolgt das Ziel, das Urheberrecht der Europäischen Union an die »Erfordernisse der digitalen Gesellschaft« anzupassen. Was das konkret bedeutet und was sich dadurch für euch ändern wird, haben wir hier einmal versucht, verständlich aufzuschreiben.
Text – Lutz Fischmann

Der Weg dorthin war steinig und kompliziert, wie immer, wenn es gilt, die unterschiedlichsten Interessen und Vorstellungen verschiedenster Betroffener unter einen Hut zu bringen. Einige Hartgesottene unter euch haben das Thema ja vielleicht auch über all die Jahre verfolgt…

Die Hauptkritikpunkte in der Debatte zum Entwurf zur Reform waren insbesondere das explizit geforderte Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Artikel 11, jetzt 15) und die als wahrscheinlich geltende Notwendigkeit von Upload-Filtern (Artikel 13, jetzt 17).

Im Frühjahr 2019 kam es dann (vor allem in Deutschland) zu großen Demonstrationen, die das Ende der »Freiheit des Internets« beschworen. Schlagworte dabei waren: Zensur, Überwachung, Nutzer:innenkontrolle, Innovationsverhinderung… Die Demonstrationen der »freien Netzgemeinde« schafften es häufig sogar bis in die Hauptnachrichten. Von den Rechten der Urheber:innen – also euch – war dabei selten bis nie die Rede.

EU-Parlament, Rat und EU-Kommission einigten sich am 13. Februar 2019 dann auf einen Kompromiss bei der Reform des europäischen Urheberrechts. Endgültig wurde die EU-Urheberrechtsrichtlinie am 13. April 2019 beschlossen und muss jetzt bis Juni 2021 in nationales Recht überführt werden.