Urheberrecht
Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

F.A.Q. zu Plattformlizenzen, Upload-Filtern, Artikel 17 etc.

Noch immer gibt es viele Fragen, Unsicherheiten und gefühlte Wahrheiten zur EU-Urheberrechtsreform und deren Umsetzung in deutsches Recht. In diesen F.A.Q. versuchen wir noch einmal, eure drängendsten Fragen zu beantworten, die uns bisher zum Thema erreicht haben.

Von September 2016 bis April 2019 wurde die europäische Urheberrechts-Reform verhandelt und am 17. April 2019 vom Ministerrat der EU beschlossen. Die EU-Richtlinie (DSM-Richtlinie) muss nunmehr bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden. Die Bundesregierung hat am 3. Februar 2021 einen Regierungsentwurf vorgelegt, der ab sofort in den Ausschüssen und im Parlament beraten wird.

20 Jahre nach der letzten EU-Richtlinie reagiert der Gesetzgeber damit auch auf die völlig gewandelte Internetlandschaft. Soziale Netzwerke und auch das Geschäftsmodell von Plattformen, auf denen die Nutzer:innen selbst Inhalte zur Verfügung stellen (User Generated Content), mit denen die Plattformen erhebliche Gewinne erzielen, gab es damals noch nicht.

Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Interessen aller Beteiligten, also von Diensteanbietern wie YouTube oder Google, von Künstler:innen, Urheber:innen, Verlagen und Vertreter:innen der Film- und Musikindustrie sowie der Nutzer:innen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Schon immer wurde mit Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung der »Lebenswirklichkeit« entsprochen. So war das Kopieren von Musik mit Aufkommen der Musik-Kassetten schlicht nicht mehr zu verhindern. Auch die Google-Bildersuche wurde irgendwann durch den Bundesgerichtshof legalisiert – die Anzeige und Speicherung von Bildern auf den Google-Servern war »eigentlich« eine Urheberrechtsverletzung.

Bei der neuen EU-Richtlinie wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass Nutzer:innen heute massenhaft Werke Dritter, für die sie keine Nutzungsrechte besitzen, auf Plattformen hochladen. Die Urheber:innen erfahren davon in den allermeisten Fällen nichts und erhalten dafür auch keine Vergütung. Jeden Tag werden von Nutzer:innen alleine auf Facebook über 350 Millionen Fotos hochgeladen.

Neben sehr vielen Bestimmungen waren und sind vor allem der Artikel 17 der DSM-Richtlinie umstritten, also der Einsatz von Upload-Filtern, die Plattformlizenzierung, die »mutmaßlich erlaubten Nutzungen« etc.

Den aktuellen Diskussionsstand gibt auch die Anhörung im Rechtsausschuss vom 12. April 2021 wieder – zwei Stunden Video mit Beiträgen von zehn Sachverständigen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-pa-recht-830028

1. Was bedeuten Plattformlizenzen?

Nach der DSM-Richtlinie sind Plattformen »Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten«. Das sind »Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck […] darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzer hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.«

Diese Diensteanbieter sollen für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer:innen nunmehr vollständig haften, es sei denn, sie
– unternehmen alle Anstrengungen, mit den betroffenen Rechteinhaber:innen Lizenzen auszuhandeln
– setzen verhältnismäßige (technische) Maßnahmen zur Verhinderung dieser Verstöße (z.B. Upload-Filter) ein
– entfernen bei Kenntnis eines Verstoßes das betroffene Werk und verhindern dessen erneutes Hochladen

Lizenzen können also durch die Plattformen (es sind momentan 13 im Gespräch, siehe Punkt 2) erworben werden – in der Regel von Verwertungsgesellschaften – oder aber die Plattformen setzen Upload-Filter ein (bei Fotos nicht machbar, da es keine Werkdatenbank von Fotos gibt – im Gegensatz z.B. zu Musikwerken) bzw. löschen und/oder blockieren Werke der Urheber:innen auf Verlangen.

2. Welche Plattformen sind damit gemeint?

Der Gesetzgeber selbst spricht von zur Zeit 13 Plattformen, benennt sie aber nicht konkret. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die sieben großen Plattformen wie Google, Instagram, YouTube, Vimeo, Facebook, Twitter, Pinterest und 6 kleinere handelt.

3. Muss ich an der Plattformlizenzierung teilnehmen?

Nein. Vorgesehen ist, dass wenn einzelne Rechteinhaber:innen eine Opt-Out-Regelung wählen, die Plattformen eine technische Möglichkeit bieten müssen, die das Hochladen der Werke dieser Rechteinhaber:innen durch Dritte verhindert. Darüber wird es noch eine Rechtsverordnung des Bundes geben, über die noch nichts bekannt ist. Hier liegt auch ein wesentlicher Unterschied der Plattformlizenzierung zur »normalen« Lizenzierung: Die Rechteinhaber:innen müssen, wenn sie dies wollen, selbst erklären, dass ihre Werke nicht auf den 13 Plattformen verwendet werden dürfen bzw. durch die Annahme der »mutmaßlich erlaubten Nutzung« durch Dritte auf die Plattformen hochgeladen werden dürfen.

4. Was haben professionelle Fotograf:innen von diesen Lizenzen?

Alle Urheber:innen, nicht nur professionelle Fotograf:innen, werden zusätzliche Einnahmen erzielen.

5. Geben wir Nutzungsrechte für immer an die Plattformen ab?

Nein. Durch die Zahlung einer Lizenzgebühr durch die Plattform z.B. an Verwertungsgesellschaften werden die Nutzer:innen (die Uploader:innen, z.B. eine Privatperson) von der Haftung befreit und die Plattform erwirbt eine Lizenz. Es wird nur gesetzlich »vermutet«, dass die Nutzung erlaubt ist. Dem können die Rechteinhaber:innen widersprechen. Im Übrigen bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte natürlich vollständig bestehen. Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen können gegen die Verwendung ihres Fotos z.B. durch Parteien, zu Werbezwecken etc. – wie auch heute schon – gegenüber den Uploader:innen vorgehen. Das betrifft wohl auch die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen.

6. Sind alle meine Bilder im Internet nun für alle Nutzer:innen frei verfügbar?

Nein. Die kommenden gesetzlichen Regelungen betreffen ausschließlich 13 Plattformen. Natürlich bleiben schon wie heute rechtliche Schranken wie die Privatkopie, das Zitatrecht etc. bestehen.

7. Kann ich meine Bilder weiterhin selber für Onlinenutzungen lizenzieren?

Selbstverständlich ja. Die Plattformlizenzierung betrifft momentan 13 Plattformen. Entweder du (oder dein Kunde) lädst selbst auf Plattformen ein Foto hoch – damit erteilst du dieser Plattform eine Lizenz gemäß deren AGB (wie bereits heute auch schon). Das restliche Internet ist von den angestrebten Regelungen nicht betroffen.

8. Wenn Personen oder Gruppen, die meine Bilder nicht verwenden dürfen, dies über eine Plattformlizenz tun, kann ich weiterhin dagegen vorgehen?

Ja – das Urheberpersönlichkeitsrecht greift nach wie vor.

9. Kann ich eine Plattform in Haftung nehmen, wenn dort Bilder von mir ohne Genehmigung verwendet werden?

Wenn die Plattform nicht auf das Blockierungsbegehren etc. reagiert hat – ja.

10. Erfahre ich von den Nutzungen oder wird es wie bisher auf Zufall basieren?

Die Rechteinhaber:innen, die die automatisierte Blockierung ihrer Inhalte verlangt haben, erhalten von der Plattform einen Hinweis, dass ihr Werk genutzt werden sollte. Wer nichts im Vorwege veranlasst, erfährt (wie heute) nichts über die Verwendung von Werken.

11. Gelten diese Lizenzen auch für Framing und Deep-Linking?

Framing und Deep-Linking sind jetzt schon durch die EuGH-Rechtsprechung erlaubt und benötigen keine Lizenzen.

12. Wird Geld fließen, wann und wohin?

Wenn Verwertungsgesellschaften Plattformen Lizenzen erteilen, wird dies gegen ein Entgelt geschehen. Zu Zahlungen wird es erst kommen, wenn Verträge mit Plattformen geschlossen wurden. Diese Einnahmen werden dann gemäß der Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften wie bisher auch an die Urheber:innen ausgeschüttet.

13. Werden auch Amateurfotograf:innen davon profitieren?

Ja, denn das Gesetz kennt nur Urheber:innen und unterscheidet nicht zwischen Amateur:innen oder Profis.

14. Ab wann wird es Plattformlizenzen geben?

Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten. Dass bereits mit Inkrafttreten der Gesetze Lizenzen vergeben werden, ist eher unwahrscheinlich – die Plattformen werden sich wehren, denn vorher stehen Verhandlungen zwischen Plattformen und Verwertungsgesellschaften an. Allerdings wird es, da die Verwertungsgesellschaften im Sommer einen Tarif veröffentlichen werden, rückwirkende Zahlungen und damit Ausschüttungen geben.

15. Bekommen Fotograf:innen zukünftig mehr Geld von der VG Bild-Kunst?

Da die Einnahmen steigen, steigen auch die Ausschüttungen an die Fotograf:innen, da die Verwertungsgesellschaften ja nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern treuhänderisch für die Urheber:innen tätig sind. Nach Abzug der Verwaltungskosten und einem Abschlag für kulturelle und soziale Zwecke (Stiftungen Kultur- und Sozialwerk) werden alle Einnahmen ausgeschüttet.

16. Können auch Ansprüche geltend gemacht werden, wenn Fotograf:innen nicht Mitglied der VG-Bild-Kunst sind?

Ja, durch die Extended Collective Licences – ECL (Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung), die von Verwertungsgesellschaften vergeben werden, können Inhalte auch von Außenstehenden, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, genutzt werden. Die Verwertungsgesellschaft muss über die Vergabe der Lizenzen auf ihrer Webseite informieren, sodass Außenstehende Gelegenheit haben, dieser Lizenzvergabe zu widersprechen. Aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft müssen Rücklagen gebildet werden, um evtl. Ansprüche von Außenstehenden zu befriedigen. Diese Rücklagen müssen drei Jahre vorgehalten werden.

17. Sind alle von Urheber:innen hochgeladenen Bilder betroffen oder gibt es Einschränkungen?

Wenn Urheber:innen selbst ihre eigenen Bilder auf die Plattformen hochladen, erteilen sie diesen – je nach AGB der Plattformen – eine Lizenz. Es ändert sich also nichts.

18. Gelten für alle Plattformen dieselben Regelungen oder gibt es Unterschiede?

Es werden drei Arten von Plattformen unterschieden:
Vier kleine Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu einer Million Euro;
 zwei Startups, die einen jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu zehn Millionen Euro erzielen und seit weniger als drei Jahren marktaktiv sind;
 sieben übrige große Diensteanbieter.

Die 6 »kleinen« Plattformen werden von der Pflicht zur qualifizierten Blockierung (stay down) befreit. Die Pflicht zur einfachen Blockierung (take down) bleibt bestehen.

19. Was darf auf den Plattformen legalerweise mit den Bildern geschehen?

Das, was auch schon jetzt mit Bildern geschehen darf, die du z.B. selbst hochlädst. Facebook gibst du z.B. die Lizenz, Inhalte zu »teilen« (auf anderen Facebook-Profilen), Instagram erhält diese Lizenz nicht. Alles weitere wird der Vertrag zwischen Verwertungsgesellschaften und Plattformen regeln.

20. Wann handeln Nutzer:innen kommerziell? Gibt es Grauzonen? (Schulen, Vereine, NGOs, Ärzt:innen)

Es ist zu befürchten, dass es Grauzonen gibt und wie so häufig werden sich Gerichte mit diesem Thema befassen müssen, um Klarheit herzustellen. FREELENS hat in seinen Anschreiben an die Abgeordneten darauf gedrängt, diesen Begriff der »Kommerzialität« zu schärfen.

21. Gelten Instagram und Facebook als verschiedene Plattformen oder als eine, weil sie einem Unternehmen angehören?

Beide Unternehmen »gehören« Facebook, haben allerdings unterschiedliche AGB – z.B. ist das Teilen von Fotos innerhalb von Facebook ausdrücklich gestattet, auf Instagram nicht. Insofern muss man Plattformen bei einer Lizenzierung unterschiedlich betrachten.

22. Wie kann ich als Fotograf:in die Plattformlizenzierung umgehen?

Du hast ein Opt-Out-Recht und musst der Plattform (oder allen 13 Plattformen – das ist noch nicht geklärt) dies mitteilen. Wahrscheinlich geschieht dies mittels einer Werkdatenbank, in der die Fotos hinterlegt sind, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

23. Wie könnten Plattformen die Lizenzierung umgehen?

Unseres Erachtens nach gar nicht.

24. Wie kann ich als Urheber:in eine Nutzung zukünftig blockieren?

Indem du deine Werke in eine Datenbank der Plattform eingibst. Dann dürfen sie nicht genutzt werden.

25. Was kann ich als Urheber:in tun, sofern die Plattform meinem Löschungsantrag eines Bildes nicht innerhalb der Frist nachkommt?

Wie bisher auch hast du nach dem sogenannten »Notice-and-take-down-Verfahren« (§ 8 UrhDaG-E) die Möglichkeit, die Veröffentlichung bereits hochgeladener Bilder zu beenden. Kommt die Plattform dieser qualifizierten Aufforderung nicht nach, haftet sie (wie bisher auch).

26. Gibt es schon Entwürfe zu Upload-Filtern?

Das werden technische Spezifikationen sein, die durch die Plattformen nicht bekannt gegeben werden. Im Bereich Musik und Film gibt es ja schon länger Upload-Filter. Es ist aber davon auszugehen, dass große Plattformen kleineren Plattformen Upload-Filter als Dienstleistung anbieten werden.

27. Wird dabei auch das Recht auf Namensnennung der Urheber:innen verpflichtend?

Das ist es ja jetzt schon nach § 13 UrhG und bleibt es auch als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts.

28. Wo steht, dass die Plattformlizenzen nur für die Privatnutzung erteilt werden?

§ 6 UrhDaG-E

Erstreckung von Erlaubnissen
 (1)
Ist dem Diensteanbieter [Plattform] die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers [Uploader:in], sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt. [Über Letzteres werden wohl erst wieder Gerichte entscheiden müssen]

29. Wie wird die Abgrenzung zur werblichen Nutzung vorgenommen?

Siehe Antwort zu 28. Eine werbliche Nutzung ist immer auch eine kommerzielle Nutzung.

30. Was ist der Unterschied zur Kulturflatrate?

Die Kulturflatrate würde (es gibt sie ja nicht) einem ganz anderen Prinzip folgen. Es wäre eine zweckgebundene Steuer, die alle Bürger:innen entrichten müssten. Damit würden sie das Recht erwerben, urheberrechtlich geschützte Werke auch zu verbreiten (auf ihrer Webseite, durch Filesharing etc.).

Bei der Plattformlizenzierung geht es darum, dass die Plattformen (es sind 13 qualifizierte im Gespräch – und nur um diese 13 geht es hier) Lizenzgebühren zahlen und damit das Recht erwerben, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter in engen Grenzen zu veröffentlichen.

Damit haften Plattformen erstmalig – bisher haben sie sich als Contentprovider außerhalb einer direkten Haftung (mit engen Ausnahmen – notice and takedown) verstanden. Das ist ein großer Fortschritt.

31. Wenn eine Privatnutzung stattfindet (und von der Plattform pauschal »bezahlt« wurde), ist das dann tatsächlich eine Nutzung, die »rechtens« ist – oder kann ich (oder mein Kunde) auch weiterhin dagegen vorgehen, falls es auffällt?

Ja, je nachdem, um was für eine Plattform es sich handelt, kannst du als Urheber:in wie folgt dagegen vorgehen:

Große Diensteanbieter (7)
Den Urheber:innen steht eine qualifizierte Blockierung nach § 7 Absatz 1 UrhDaG-E zu. Dazu müssen die Urheber:innen dem Diensteanbieter die nötigen Informationen zur Verfügung stellen – sie müssen also an der Blockierung mitwirken. Die Blockierung betrifft sowohl die aktuelle Löschung [take down] als auch die zukünftige Veröffentlichung [stay down] des Werkes. Die »Blockierungs-Technologie« muss der Diensteanbieter zur Verfügung stellen. Zusätzlich greift das Notice-and-take-down-Verfahren.

Und eine sofortige Blockierung [roter Knopf] gem. § 14 Absatz 3 (siehe unter 5.) ist auch möglich.

Startup-Diensteanbieter (2)

(§ 2 Absatz 2 UrhDaG-E) Sie sind zur einfachen, nicht aber zur qualifizierten Blockierung von Inhalten verpflichtet und dies nach dem Notice-and-take-down-Verfahren nach § 10 Satz 1 TMG. Eine sofortige Blockierung [roter Knopf] gem. § 14 Absatz 3 (siehe unter 32.) ist auch möglich.

(Das ist eine Sonderregelung für die ersten drei Jahre ihres Bestehens, solange die durchschnittliche monatliche Anzahl ihrer Besucher 5 Millionen nicht übersteigt.)

Kleine Diensteanbieter (4)

(§ 2 Absatz 3 UrhDaG-E) Sie sind zur einfachen, nicht aber zur qualifizierten Blockierung von Inhalten verpflichtet und dies nach dem Notice-and-take-down-Verfahren nach § 10 Satz 1 TMG.
 (Sonderregelung für einen Umsatz unter 1 Million Euro p.a.)
Und eine sofortige Blockierung [roter Knopf] gem. § 14 Absatz 3 (siehe unter 32.) ist auch möglich.

Zu beachten ist allerdings, dass es durchaus gesetzliche Schranken gibt und geben wird, die es erlauben, dass urheberrechtlich geschützte Werke trotzdem von Dritten veröffentlicht werden dürfen – z.B. Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

32. Die gleiche Frage auch für die Situation, wenn die Rechteverletzer:innen unterhalb dieser sogenannten »geringfügigen Nutzungen« bleiben.

Auch bei einer »geringfügigen Nutzung« – es nennt sich jetzt »mutmaßlich erlaubte Nutzung« steht es Rechteinhaber:innen frei, diese »Vermutung der erlaubten Nutzung« im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu widerlegen – siehe § 14 UrhDaG-E.

§ 14 Absatz 3:
»Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber [Urheber:in/Verwerter:in] nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 [mutmaßlich erlaubte Nutzung] zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung [roter Knopf] bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.«

33. Gibt es irgendwo von irgendwem eine praktikable Alternative zur Plattformlizenz? Hat da je jemand etwas Sinnvolles vorgeschlagen?

Ja, es wäre schön, wenn es eine Werkdatenbank der Fotos gäbe und per »Bildabgleich« Fotos gefunden und/oder individuell lizenziert/bezahlt und/oder geblockt werden könnten. Das geht allerdings technisch nicht, weil wir es mit Unmengen von Fotos zu tun haben, die täglich hochgeladen werden. Die Rechnerkapazitäten reichen nicht für so ein Vorgehen.

34. Gibt es schon Ideen bzw. Modellrechnungen, wieviel Geld die Plattformen wirklich bezahlen müssten und wieviel davon bei den einzelnen FREELENS-Fotograf:innen auch ankäme?

Nein, es gibt keine Modellrechnungen. Und selbst wenn es sie gäbe, würden sie zur Zeit nicht genannt werden, denn irgendwann stehen ja die Verhandlungen mit den Plattformen an.

Soviel kann man schon sagen: Die Ausgangsforderungen werden sich an x % vom Gewinn und/oder Umsatz der Plattformen orientieren. Das ist der Goldstandard bei solchen Verhandlungen.

Über 90% werden bei den Urheber:innen ankommen. Das sind alle Einnahmen abzüglich der Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften. Die Verteilung auf die einzelnen Urheber:innen muss wie bisher in vielen Fällen über ein Zuschlagsystem erfolgen, da eine individuelle Zuordnung zu einzelnen genutzten Werken von Urheber:innen nicht möglich ist – analog zur jetzigen Kopierabgabe, Lesezirkelvergütung etc. Es muss also im jeweiligen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft ein Zuschlag auf gemeldete Honorare und/oder gemeldete Veröffentlichungen errechnet werden.

35. Wie ist der Stand bei dem Gutachten über die tatsächlich stattfindenden Rechteverletzungen?

Die Untersuchung (nicht Gutachten) läuft noch (Fa. Dcore, München). Sobald es Ergebnisse gibt, kann man darüber reden.

36. Ist es richtig, dass Fotograf:innen, wenn sie mit der VG Bild-Kunst keinen Vertrag abgeschlossen haben, natürlich auch keine Ausschüttungen bekommen?

Ja und nein. Nicht-Mitglieder erhalten keine regulären Ausschüttungen (Kopierabgabe etc.), denn sie haben keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen.
Auch Nicht-Mitglieder haben im Rahmen der »kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung« (ECL – Extended Collective Licensing) allerdings einen Anspruch auf Vergütung aus den Plattformlizenzierungen – wenn sie ihre Ansprüche geltend machen.
Im Übrigen ist dies keine Frage von Amateur:innen oder Profis, sondern nur von Urheber:innen – und das kann ja jede:r sein.

37. Ist bekannt, wie hoch der Anteil der Nicht-Berufsfotograf:innen bei der VG Bild-Kunst ist?

Nein.

38. »Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die beschlossene Richtlinie in nationales Recht umzusetzen«. Bedeutet das, danach sind keine Änderungen und Anpassungen mehr möglich?

Das bedeutet es nicht, aber es ist wohl davon auszugehen (wie in allen Gesetzgebungsverfahren), dass zumindest in den ersten Jahren das Gesetz »nicht mehr angefasst« wird – es sei denn, es enthält vollständig unpraktikable Lösungen, »funktioniert« in wichtigen Bereichen nicht oder es wird in Teilen wieder kassiert (Polen klagt z.B. gerade gegen die EU-Richtlinie).

Die Europäische Kommission wird die gesamte Richtlinie frühestens zum 7. Juni 2026 bewerten.

39. Was heißt Direktvergütung genau? Was heißt das im praktischen Ablauf und Sinn für uns Fotograf:innen oder Bilderschaffende oder auch Filmeherstellende, wenn die Produkte auf den Plattformen landen?

Direktvergütung bedeutet nicht, dass Urheber:innen für jedes veröffentlichte einzelne Bild direkt von einer Plattform bezahlt werden. Direktvergütung (§ 4 Absatz 3 UrhDaG-E) bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Urheber:innen, obwohl die Rechteinhaber:innen ja auch Dritte sein können (Verwerter:innen, Verlage etc.) trotzdem einen Anspruch auf Vergütung durch die Plattform (über eine Verwertungsgesellschaft) haben.

40. Wie steht es mit Haftung und Verantwortlichkeit der Plattformen und wie lässt sich das überprüfen?

Sobald Plattformen der Aufforderung, Bilder zu blockieren und/oder zu löschen [take down] oder auch für die Zukunft zu blockieren [stay down] nicht in einer angemessenen Frist nachkommen, haften sie. Überprüfen können das nur die Urheber:innen, die die Blockierung/Löschung etc. beantragt haben.

41. Wo liegen die Grenzen der geringfügigen Nutzung?

Es soll gesetzlich vermutet werden, dass bei Fotos bis zu einer Dateigröße von 125 KB die Nutzung »mutmaßlich« erlaubt ist. Natürlich sagt eine Dateigröße nichts über eine Bildgröße aus. FREELENS hat entsprechend mehrfach Stellung zu der Problematik genommen.

Rechteinhaber:innen steht es frei, diese »Vermutung der erlaubten Nutzung« im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu widerlegen – siehe § 14 UrhDaG-E

42. Wo liegt der Unterschied zwischen »Platfformlizenzierung« und der bisherigen Vergütung wie z.B. der Fotokopierpauschale?

Mit der Fotokopierabgabe (und anderen Abgaben) erhalten Bürger:innen das Recht, Privatkopien von Werken anzufertigen. Sie dürfen die Kopien allerdings nicht verbreiten und/oder veröffentlichen.

Ab dem 7. Juni 2021 wird u.a. das UrhDaG in Kraft treten. Damit haften erstmals Plattformen für Werke, die sie unrechtmäßig veröffentlichen. Das ist ein Paradigmenwechsel, denn bisher verstanden sich alle Plattformen, Foren etc. nur als Vermittelnde, die für die Inhalte nur begrenzt haftbar gemacht werden konnten. In die Haftung genommen werden konnten nur die Uploader:innen – wenn man sie erwischt hat.

Um der Haftung zu entgehen, sind Plattformen nunmehr angehalten, entweder durch automatisierte Verfahren (z.B. Upload-Filter) oder durch den Abschluss von Lizenzverträgen (i.d.R. mit einer Verwertungsgesellschaft) die Rechtmäßigkeit von Uploads sicherzustellen. Im Falle von Lizenzverträgen werden alle Urheber:innen nunmehr für den Upload von Werken Dritter durch User:innen vergütet.

43. Sind die Verfolgung von Urherberrechts- und/oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiter möglich?

Bei durch die Plattform lizenzierten und den gesetzlich erlaubten Nutzungen liegt keine Urheberrechtsverletzung mehr vor. Die Urheber:innen haben aber die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Blockierung [take down] zu verlangen – und dies auch für die Zukunft [stay down] (Siehe Frage 5).

Bei nicht lizenzierten oder gesetzlich nicht erlaubten Nutzungen liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Weiterhin sind immer die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber:innen gewahrt, also z.B. das Recht auf Namensnennung, Einspruch gegen Entstellung des Werkes oder gegen die Veröffentlichung auf Naziseiten etc.

44. Ich sehe in der jetzigen Form der Umsetzung keine Stärkung der Urheber:innen, ich sehe eine Stärkung von Verwertungsgesellschaften und viele Ungewissheiten…

Ja, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst mit ihren 61.000 Mitgliedern wird hoffentlich durch diese Gesetze gestärkt. Sie erschließt mit der Plattformlizenzierung für ihre Mitglieder neue Einnahmequellen. Damit werden die Urheber:innen gestärkt, in deren Namen eine Verwertungsgesellschaft treuhänderisch tätig ist. Die Fragestellung klingt fast so, als ob es sich bei einer Verwertungsgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt?

Und ja, es gibt noch sehr, sehr viele Ungewissheiten und es wird noch lange dauern, bis diese ausgeräumt sind – bei einem so komplexen Gesetzgebungsverfahren mit so vielen unterschiedlichen Interessenlagen ein völlig normaler Vorgang.

Die Urheber:innen können unabhängig davon ihr komplettes Repertoire aus der Plattformlizenzierung ausnehmen. Wie das technisch vonstatten gehen wird, ist allerdings noch nicht geklärt.

45. »[…] Rechteinhaber:innen, die vorab die automatisierte Blockierung des betreffenden Inhaltes beantragt haben, werden über mutmaßlich erlaubte Nutzungen informiert. Sind sie nicht einverstanden, so wird die Frage, ob die Nutzung tatsächlich gerechtfertigt ist, im Beschwerdeverfahren unter Beteiligung des Nutzers geklärt […]«
Wie läuft eine automatisierte Vorab-Blockierung praktisch für mich als  Fotograf:in ab?

Darüber lassen sich noch keine (technischen) Aussagen treffen. Die Möglichkeit der Vorab-Blockierung [stay down] muss die Plattform zur Verfügung stellen. Es wird wohl auf eine Bilddatenbank hinauslaufen, in der die Bilder gespeichert sind, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

Von der Europäischen Kommission ist eine »Guidance for Article 17« angekündigt, die sich vor allem mit diesen technischen Richtlinien zur Umsetzung des Artikel 17 der EU-Richtlinie und damit des UrhDaG befassen wird.

46. Wie sieht die konkrete Vorgehensweise bei der geplanten Kollektivlizenzierung, sowie dem Einsatz von Upload-Filtern aus?

Die VG Bild-Kunst wird (wie alle anderen Verwertungsgesellschaften) mit den Plattformen einen Lizenzvertrag schließen, um die Anforderungen des UrhDaG sicherzustellen. In diesem Vertrag werden noch – unter Beteiligung der Gremienvertreter:innen – sehr viele Detail- und Grundsatzfragen geklärt werden.

Upload-Filter erkennen im Bereich Musik und Film Werke. Nach der »Erkennung« kann die Software entscheiden, ob das Werk hochgeladen werden darf oder nicht (das funktioniert schon lange). Im Bereich Fotografie funktioniert das nicht, weil es keine vergleichenden Werkdatenbanken gibt.

Grundsätzlich: Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen werden z.B. Verwertungsgesellschaften mit den Plattformen Lizenzverträge abschließen, in denen noch viele Regelungen getroffen werden.

Quellen