Persönlichkeitsrecht
Bernd Weise

Zur Entwicklung des Schutzes der Fotografie und der Bildnisse

»Man ist sich jetzt gar nicht mehr sicher. Die Kerle lauern einem überall auf mit ihren Knippsapparaten.«
Otto von Bismarck

Zu den ältesten fotografischen Arbeiten, die den Fokus auf das Straßengeschehen einer Großstadt richtete, kann die als Buch erschienene Reportage »Street Life in London« des schottischen Fotografen John Thomson aus dem Jahr 1877 gezählt werden. Während diese Fotos noch eher statisch und mit dem Wissen der Abgebildeten entstanden, bot die wenige Jahre nach 1880 zur Moment- bzw. Augenblicksfotografie fortgeschrittene Fototechnik die spontane Aufnahmemöglichkeit, ohne den Ablauf der Szenerie zu unterbrechen und ohne Wissen der abgebildeten Passanten. Die momentane Fixierung der Bewegung führte bei Personen jedoch auch teils zu kuriosen bis befremdlichen Haltungen und Gesichtszügen, was wiederum zunehmend die Frage nach der Darstellungshoheit der Abgebildeten aufwarf, insbesondere seitdem Fotos auch weit verbreitet in der Presse erschienen. Das Problem der Personenabbildung entwickelte sich mehr und mehr zum Gegenstand juristischer Dispute im Widerstreit von Persönlichkeit und Öffentlichkeit.

Schutzstatus der Fotografie – Raubkopien, Bildnisverletzungen

Die Fotografie musste zunächst aber erst einmal einen Rechtsstatus als Werk erlangen bzw. möglichst als Werk der Kunst oder wenigstens einen Erzeugnisschutz. Für die Fotografentätigkeit wurde kein Befähigungsnachweis verlangt und mit der Gewerbefreiheit seit den 1860er Jahren war auch die Niederlassung frei möglich. Fotografentätigkeit war Gewerbe und zählte erst ab 1901/1902 zum Handwerk.

Mit der Ausdehnung des Fotogewerbes und den verbesserten Vervielfältigungsverfahren, wie den Lichtdruck, gab es zunehmend »Winkelphotographen«, die Fotos anderer Fotografen unbefugt reproduzierten und als billige Abzüge verkauften. Franz Hanfstaengl sprach 1865 von »Photographen-Piraten« und forderte einen gesetzlichen Schutz für die Fotografie, um gegen die Nachbildungen durch »photographische Communisten« vorgehen zu können. Kunsthändler, die Bildermappen mit Originalfotografien anboten, forderten ebenfalls einen Schutz gegen Raubkopien. Da man sich vorerst aber nicht auf einen Kunstwerkcharakter der Fotografie einigen konnte, wurde die Fotografie als eigene Werkkategorie definiert.

Nach vielen Vorschlägen, Stellungnahmen, Petitionen, Denkschriften, Gutachten und Gesetzentwürfen kam es erst 1876 zu einem reichseinheitlichen Gesetz in der Tradition der Nachdruckverbotsgesetze, dem »Gesetz betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung«. Es schützte den Verfertiger der Fotografien gegen Raubkopien, aber Fotos durften auf einem Werkstück der Industrie, Fabrikation, Manufaktur oder des Handwerks frei verwendet werden. So wurden Fotos z.B. für Etikettenabbildungen auf Alben, Schulheften, Plakaten usw. frei benutzt.

Später urteilte das Reichsgericht (1899 u. 1902), dass auch Ansichtspostkarten Werke der Industrie seien und damit jede Fotografie auch für diesen Zweck frei verwendet werden konnte. Probleme mit Porträts tauchten in diesem Zusammenhang ebenfalls auf, weil auch Porträts einfach kopiert wurden. Deren Rechte lagen aber nicht beim Fotografen, sondern beim Porträtierten, da sie durch das Schutzgesetz auf den Besteller übergingen, der damit auch die Verfügungsgewalt über sein Abbild hatte. Einschränkungen bezüglich der Anfertigung von Fotos enthielt das Fotografie-Schutzgesetz nicht.

Presserecht und Fotografie

Im Pressegesetz von 1874 wurde die Fotografie nicht erwähnt, aber die Bestimmungen bezogen sich auch auf »bildliche Darstellungen«, so dass eine Druckschrift beschlagnahmt werden konnte, wenn z.B. eine Beleidigung des Kaisers oder des eigenen Landesherrn vorlag oder es sich um unzüchtige Abbildungen bzw. Darstellungen handelte. Es gab zwar keine Vorzensur, aber Zeitungen konnten ohne Gerichtsbeschluss beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht eines Gesetzesverstoßes vorhanden war. Ein präventives Einschreiten der Polizei gegen die Ausstellung von Aktstudien wurde deshalb 1902 vom Preußischen Oberverwaltungsgericht auch als unzulässig erklärt, weil das Ziel des Pressegesetzes die Regelung der Freiheit der Gedankenäußerung sei, ob in schriftlicher oder bildlicher Darstellung und somit auch die Fotografie unter das Gesetz falle und damit das polizeiliche Verbot »zur Abwendung der dem Publico […] bevorstehenden Gefahr« ausgeschlossen sei.

Neue Verbreitungsformen für Fotografien

Abgesehen von Fotoabdrucken in Büchern (ab 1873) und auf Postkarten (ab 1879) begann mit der drucktechnischen Einfügung der Fotografie in die Zeitschriften per Autotypie im Laufe der 1880er Jahre eine neue Phase der Fotografieverwertung in hohen Auflagen, die nicht mehr das physische Bild, sondern die Nutzungsrechte am Foto zum immateriellen Veräußerungsgegenstand machte. Damit spielte die fotografische Abbildung in der Presseberichterstattung eine zunehmende Rolle und immer mehr Fotografen widmeten sich dieser Berufsrichtung. In den 1890er Jahren soll sich Otto von Bismarck beklagt haben: »Man ist sich jetzt gar nicht mehr sicher. Die Kerle lauern einem überall auf mit ihren Knippsapparaten«.

Die erheblichen Veränderungen des städtischen Lebens gegen Ende des 19. Jahrhunderts war ein wesentliches Motivfeld der Presse. In Deutschland entstand in nahezu jeder größeren Stadt eine illustrierte Zeitschrift. Zu den auflagenstärksten zählten die Berliner Illustrirte Zeitung (1901, 100.000 Expl.) und Die Woche (1901, 400.000 Expl.). Diese große drucktechnische Vervielfältigung bewirkte natürlich auch eine immense Verbreitung von Personenfotografien an ein großes Publikum, was wiederum zunehmend die Frage aufwarf, ob die Abgebildeten mit der Wiedergabe ungefragt einverstanden sein müssen oder ob der Fotograf das Einverständnis des Abgebildeten einholen muss.

Heimlich in seinem Sterbezimmer fotografiert: Otto von Bismarck kurz nach seinem Ableben. Foto: Willy Wilcke & Max Priester (Bildarchiv Denkmalschutz Hamburg)
Heimlich in seinem Sterbezimmer fotografiert: Otto von Bismarck kurz nach seinem Ableben. Foto: Willy Wilcke & Max Priester (Bildarchiv Denkmalschutz Hamburg)

Bildnisse als neues Rechtsgut

1896 thematisierte der Justiz- und Kammergerichtsrat Hugo Keyßner erstmals umfangreich »Das Recht am eigenen Bilde«. Seine Ausführungen standen im Zusammenhang des Namensrechtes der natürlichen Person im entstehenden Bürgerlichen Gesetzbuch, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, in dem Persönlichkeitsrechte jedoch nicht geregelt wurden. In Ermangelung eines Persönlichkeits- bzw. eines Bildnisrechts wurde beispielsweise der Fall des Sterbefotos von Otto von Bismarck 1898, das zwei Fotografen heimlich hergestellt hatten, indem sie in der Nacht in das Sterbezimmer eingestiegen waren, wegen Hausfriedensbruchs abgeurteilt.

Erforderlich war also ein Bildnisrecht, losgelöst vom Besteller. Keyßner hatte mit seinem Buch nicht nur die Begrifflichkeit »Recht am eigenen Bild« geschaffen, sondern auch schon die später in das Urheberrecht von 1907 einfließenden Parameter, wie den Einwilligungsvorbehalt, aber auch die Ausnahmen, wie Personen, die lediglich die Belebung des Bildes darstellen (Beiwerk), Augenblicksbilder, bei denen nur das Gewoge der Personen erkennbar ist (Versammlungen) oder Bildnisaufnahmen, bei denen die Personen Gegenstand eines Ereignisses sind (Bildnisse der Zeitgeschichte) oder die Freigabe des künstlerisch bildsuchenden Fotografen (Kunstinteresse) formuliert.

Ein Urheberrecht für die Fotografie und Rechte für Abgebildete

Hermann Krone, Vorsitzender des »Photographischen Sachverständigen-Vereins für das Königreich Sachsen«, bemühte sich seit 1886 um eine Gesetzesänderung in Zusammenarbeit mit dem »Deutschen Photographen-Verein«. Der reichte aber erst im Januar 1892 einen Gesetzentwurf an den Reichskanzler ein und das Reichsamt des Innern signalisierte immerhin schon Ende März 1894, dass die Notwendigkeit einer Gesetzesnovellierung bejaht werde. In den 1890er Jahren wurden unzählige Entwürfe zur Umformung und Neuschaffung des Fotografieschutzgesetzes von verschiedensten Seiten der Reichsregierung übermittelt, u.a. 1897 auch vom »Rechtsschutzverband Deutscher Photographen«.

Mit der Ausarbeitung eines Urhebergesetzes für die Fotografie wurde parallel zur Reform des Kunst-Urheberrechtes begonnen und 1902 als Entwurf im Reichsanzeiger veröffentlicht. Bezüglich der Bildnisse, deren Rechte wie bisher von selbst auf den Besteller übergingen, kam neu hinzu, dass diese nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürften, jedoch galt diese Vorschrift nicht für Bilder, die die Darstellung einzelner Personen, sondern die Wiedergabe von Landschaften, Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen bezweckten. Zu amtlichen Zwecken (z.B. Fahndung) konnten Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten verwendet werden.

Während der Fotografieschutz-Entwurf von den Fotografen »mit größtem Eifer kritisiert und zum Teil stark bekämpft« wurde, interessierten sich Juristenkreise »fast ausschließlich für die Neueinführung des bisher in Deutschland nur in der Theorie aufgetauchten ›Rechtes am eigenen Bilde‹«. Die teils heftige Kritik floss in den zweiten Entwurf vom 27. April 1904 ein. So bemängelte z.B. der »Verein Deutscher Zeitungsverleger« gemeinsam mit den illustrierten Zeitschriften insbesondere, dass Porträts nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürften und damit die Abbildung der im Tagesinteresse stehenden Persönlichkeiten praktisch unmöglich wäre. Außerdem fühlte sich die gesamte grafische Vervielfältigungsindustrie, die sich mit der Nachbildung und Drucklegung von Bildwerken befasste, durch den Entwurf rechtlos gemacht.

Mit der Neufassung des Urheberrechts befassten sich auch der 26. und 27. Deutsche Juristentag 1902 und 1904, was dazu führte, dass der Entwurf von 1904 (Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) nunmehr den Fotografie- und Kunstschutz wegen weitgehend identischer Regelungen in ein Gesetz zusammenfasste. Durch die Zusammenlegung kam aus dem früheren Kunsturhebergesetz von 1876 der Paragraf über die zulässige Vervielfältigung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen ebenfalls in das gemeinsame Gesetz. Der veränderte Gesetzentwurf gelangte am 28. November 1905 an den Reichstag – das Gesetz trat am 1. Juli 1907 in Kraft.

Der Schutz von Bildnissen und seine Ausnahmen wurden in drei Paragrafen formuliert: § 22 bestimmte, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Einwilligung gilt durch eine Entlohnung an den Abgebildeten als erteilt. Bis zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten ist die Einwilligung seiner Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Eltern) erforderlich. Ohne Einwilligung dürfen nach § 23 Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und einem höheren Interesse der Kunst dienen. Die Befugnis besteht jedoch nur, insoweit keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Außerdem dürfen nach § 24 ohne Einwilligung Bildnisse für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit vervielfältigt, verbreitet und veröffentlicht werden.

Das Vervielfältigungsrecht blieb nach § 18 bei bestellten Bildnissen einer Person beim Besteller und seinem Rechtsnachfolger, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ist nach § 20 durch malende oder zeichnende Kunst oder Fotografie zulässig, bei Bauwerken jedoch nur in der äußeren Ansicht.

Von diesem Gesetz ist nach der Neuschaffung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 nur noch ein Rumpf als sogenanntes »Kunsturhebergesetz« (KUG) von elf Paragrafen erhalten geblieben, wobei die §§ 22-24 über das Recht an Bildnissen den bedeutenden Teil des Persönlichkeitsrechtes ausmachen. Die Regelung für bestellte Bildnisse des § 18 wurde im § 60 des neuen Urheberrechtsgesetzes fortgeschrieben. Der § 20, der die Vervielfältigung von Werken in der Öffentlichkeit zuließ, blieb dem Inhalt nach als § 59 ebenfalls im neuen Urheberrechtsgesetz erhalten und spielt heute unter dem Begriff der Panoramafreiheit eine wichtige Rolle in Fragen der Fotografier-Einschränkungen.

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Bernd Weise

Jahrgang 1950, Publizist M.A. / Dipl. Designer. Studium Visuelle Kommunikation sowie Publizistik, Geschichte und Politologie. Ab 1981 freier Mitarbeiter der Photographischen Sammlung/Berlinische Galerie. 1989 Geschäftsführer des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen. Parallel u.a. Lehrbeauftragter für Fotojournalismus, FU Berlin. Seit 1983 Autor zu Themen der Pressefotografie- und Pressegeschichte. Ab 2001 Sachverständiger für Presse- und Illustrationsfotografie, Fotobewertung und Fotovergütung. Arbeitet seit 2010 als freiberuflicher Publizist in Berlin.
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