VG Wort
BGH-Urteil

Sieg für Urheber! BGH kippt VG-Wort-Ausschüttung für Verlage

Die Verwertungsgesellschaft Wort darf nach einem BGH-Urteil keine Einnahmen aus Urheberrechten mehr an die Verlage ausschütten. Das Geld stehe nach derzeitiger Gesetzeslage ausschließlich den Autoren zu, entschieden die Karlsruher Richter in dem von der Branche mit Spannung erwarteten Urteil.

Für die Verlage ist das eine herbe Niederlage – Jahr für Jahr entgehen ihnen nun Einnahmen im zweistelligen Millionenbereich. »Damit ist eine jahrzehntelange Praxis der VG Wort hinfällig geworden«, sagte der vorsitzende Richter des zuständigen ersten Senats, Wolfgang Büscher.

Die Vorgeschichte
Die VG Wort ist die Verwertungsgesellschaft der Textautoren in Deutschland, vergleichbar mit der VG Bild-Kunst. Die VG Wort verwaltet die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber (Kopierabgabe etc.) und schüttet diese an diese Urheber und Verleger aus. Der Autor Dr. Martin Vogel hat die VG Wort verklagt. Er beklagte, dass auch Verleger an den Ausschüttungen der VG Wort partizipieren. In erster (LG München) und zweiter Instanz (OLG München) hat Vogel auf ganzer Linie vorerst obsiegt. Verlage dürfen danach nicht mehr wie bisher pauschal an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe waren folgende:

Leistungsprinzip
Die Leistungen (Ausschüttungen) müssen demjenigen zu gute kommen, der die Leistung erbracht hat und sie in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht hat (Treuhandposition der VGs – § 7 UrhWG). Da Verleger keine Urheber und ein Buch kein Werk im urheberrechtlichen Sinne sind, sind Verleger auch nicht pauschal wahrnehmungsberechtigt.

Eine Abweichung vom Leistungsprinzip benötigt einen sachlichen Grund. Die pauschale Verlegerbeteiligung (zwischen 30% und 50%) ist eine solche Abweichung, weil Verleger mangels gesetzlicher Grundlage keine eigenen Leistungsschutzrechte in die VG einbringen können. Die pauschale Verlegerbeteiligung ist demnach rechtswidrig wegen des Verstoßes nach AGB-Recht (unangemessene Benachteiligung der Urheber).

Zwar können Urheber Verlagen ihre Vergütungsansprüche nach § 63 a UrhG abtreten (verkaufen). Diese müssen sie dann allerdings zusammen mit den Rechten der Urheber in eine Verwertungsgesellschaft einbringen.

Ein Buyout dieser Rechte durch Verleger ist untersagt, so die übergeordnete Rechtsprechung des EuGH (Luksan-Urteil & Austro-Mechana-Urteil). Allerdings schließt die europäische Rechtsprechung eine (geringe) Beteiligung der Verleger nicht grundsätzlich aus.

Wann wurden Rechte übertragen?
Nach Auffassung beider Gerichte stehen den Verlegern nur dann Anteile aus dem Aufkommen der Vergütungsansprüche zu, wenn sie sich diese vorher von den Urhebern haben abtreten lassen (§ 63 a UrhG). Wenn der Urheber aber zuerst einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG geschlossen hat, kann er diese Rechte nach dem Prioritätsprinzip nicht noch einmal an einen Verlag abtreten.

Gegen die Entscheidung des OLG München hatte die VG Wort beim Bundesgerichtshof Revision beantragt. Der BGH setzte dann das Verfahren aus, um zuerst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Sache Hewlett-Packard vs. Rebrobel (der belgischen Verwertungsgesellschaft) abzuwarten.

Der EuGH entschied am 12. November 2015, dass nationale Regelungen, die Vergütungen auf Kosten der Autoren an Verlage umleiten, europarechtswidrig sind – dies jedenfalls dann, wenn keine weiteren Vorgaben für die Verlage sicherstellen, dass Autoren wenigstens indirekt von den Vergütungen profitierten, heißt es im Urteil. (Aktenzeichen C–572/13).

Link zum Urteil

Grundlage der EuGH-Entscheidung ist der Artikel 2 der EU-Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie). Diese Richtlinie führt in Artikel 2 aus:

»Vervielfältigungsrecht
Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, […]«

Verleger und auch Agenturen kommen in dieser Richtlinie nicht vor. Sie besitzen also keine Rechte, die sie übertragen könnten, da sie anders als z.B. Filmhersteller keine Leistungsschutzrechte besitzen.

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