Rechtsstreit des Fotografen Andreas Schoelzel gegen IMS endet in Vergleich
Am 1. Februar 2023 fand vor der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin eine öffentliche Sitzung zur Klage des Fotografen Andreas Schoelzel gegen die Firma IMS statt. Dieser hatte auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geklagt, nachdem er bereits im Jahr 2021 darauf aufmerksam wurde, dass die Firma IMS Prints seiner Fotografien auf Ebay verkauft.
Die online zum Verkauf angebotenen Prints stammen überwiegend aus dem Archiv des Berliner Stadtmagazins TIP, das mit verschiedenen Archiven, wie beispielsweise mit dem Archiv von Zitty, zusammengelegt wurde. Dieses Archiv wurde wiederum von der Firma IMS übernommen, die im Gegenzug für eine Digitalisierung der noch analog bestehenden Archive Prints der Fotografien verkaufen dürfen. Nach Angabe von IMS würde davor allerdings bei den jeweiligen Urheber*innen der Fotos um Erlaubnis gefragt werden.
Die Einholung der Erlaubnis bei den jeweiligen Fotograf*innen zum Verkauf ihrer Fotos ist im Falle unseres Mitglieds Andreas Schoelzel nicht erfolgt. Nachdem er selbst einen seiner Prints über IMS nach Deutschland bestellt hatte, ohne dass er seine Einverständniserklärung abgegeben hat, konnte er im September 2021 offiziell Klage gegen die Firma IMS vor dem Landgericht Berlin einreichen.
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht Berlin wandte sich der Kammervorsitzende der Zivilkammer mit folgenden Worten an die Fimra IMS:
IMS könne die Eigentumsrechte an den Abzügen nicht erworben haben. Denn der Kläger habe die Bilder für redaktionelle Nutzungen geliefert und somit keine Eigentumsrechte übertragen. Das gilt auch dann, wenn im Stempel auf der Rückseite der Fotografien keine ausdrücklichen Hinweise wie „Leihweise“ oder „zurück an …“ vermerkt waren. Weitergehend wies er darauf hin, dass jede Veröffentlichung eines Bildes zu honorieren sei. Dazu zählt auch die Veröffentlichung im eigenen Webshop oder über Ebay zum Zwecke des Verkaufs, wenn diese nach voriger Einverständniserklärung der Urheber*innen denn überhaupt verkauft werden dürften.
Nachdem IMS nun eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, endete das Verfahren mit einem Vergleich.
Als Berufsverband der Fotograf*innen und Fotojournalist*innen stellen wir klar, dass jede Verwendung, über die es keine Vereinbarung mit der Fotografin oder dem Fotografen gibt, (abgesehen von gesetzlich erlaubten Nutzungen) gegen das Urheberrecht verstößt. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Bilder auf Webseiten publiziert, in Printmedien gedruckt oder als Kunstwerke verkauft werden. Das Urheberrecht ist die Basis aller Geschäftsmodelle von Urhebern und darf nicht unterhöhlt werden. Das Berliner Landgericht hat das erkannt und eine kluge Entscheidung getroffen, die für ähnliche Fälle wegweisend sein wird und die Rechte von Fotograf*innen sichert.
Laut FREELENS-Justiziar Dirk Feldmann hat das Landgericht Berlin nun deutlich gemacht, dass es die Verkäufe für rechtswidrig hält und deswegen die Ansprüche von Andreas Schoelzel als berechtigt ansieht. Daher haben auch FREELENS-Mitglieder die Möglichkeit, über die Rechtsschutzvereinbarung Ansprüche geltend zu machen, wenn sie nicht genehmigte Verkäufe ihrer Fotografien aus Archiven im Internet feststellen.