Verwertungsgesellschaften

OLG-Urteil stellt Verteilungssystem in Frage

Ein Kommentar von Prof. Dr. Gerhard Pfennig zum Urteil des OLG München vom 17. Oktober 2013 in Sachen Verteilung der VG Wort an Urheber und Verleger

Das Urteil des OLG München vom 17.10.2013 (siehe News vom 23. Oktober 2013) stellt das über Jahrzehnte bewährte Verteilungssystem der Verwertungsgesellschaften für die Erlöse aus Bibliothekstantieme und zulässiger Vervielfältigung in Frage. Wem das Urteil, sollte es vom BGH bestätigt werden, in Zukunft Vorteile bringt – den Urhebern oder den Verlegern – ist völlig offen.

1. Die Geschichte der gemeinsamen Rechtewahrnehmung: Einführung der Bibliothekstantieme

Im Jahr 1972 wurde, auch als Reaktion auf das von prominenten Autoren propagierte »Ende der Bescheidenheit« zur besseren sozialen Absicherung der Urheber die sog. »Bibliothekstantieme« in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen. Es handelte sich um eine Fortschreibung des geltenden Systems der sog. »Vergütungsansprüche«, die mit Inkrafttreten des modernen deutschen UrhG im Jahr 1966 eingeführt worden waren, zuerst als eine von den Geräteherstellern zu zahlende Vergütung zur Kompensation der Musikurheber und ihrer Verleger für das zunehmende Mitschneiden von Rundfunksendungen mit Tonbandgeräten. Mit der Bibliothekstantieme sollten die Wortautoren dafür entschädigt werden, dass Leser Bücher kostenlos in öffentlichen Bibliotheken ausleihen konnten und damit den Anschaffungspreis, in dem regelmäßig eine prozentuale Beteiligung des Autors enthalten war, sparten.
Es war allen Beteiligten klar, dass auch die Verleger, ohne deren kulturwirtschaftliche Aktivität das Buch nicht hätte erscheinen können, an dieser Tantieme partizipieren sollten, denn auch sie wurden durch die Ausleihe »geschädigt«. So bestand allgemeiner Konsens, dass die neue Vergütung von einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft der Autoren und Verleger verwaltet werden sollte, nämlich der schon 1958 gemeinsam von Autoren und Verlegern gegründeten VG Wort.Es wurde damals nicht als Hindernis betrachtet, dass die Verleger – im Gegensatz zu Tonträger- und Filmproduzenten – nicht über ein eigenes Leistungsschutzrecht verfügten, das sie wie die anderen Kulturunternehmen als Hersteller und ggf. Gestalter des für den Markt konfektionierten Werks der Literatur gesondert geschützt hätte. Grund dafür war vor allem, dass im Unterschied zu allen anderen Branchen in der langen Geschichte der Herstellung von Büchern und Zeitschriften Formen der Kooperation gefunden worden waren, die in der Mehrzahl der Fälle eine für alle Seiten auskömmliche Aufteilung der aus der Verwertung der Texte erzielten Erlöse zwischen Verlegern und Autoren zur Folge hatte.

Demzufolge gab es keinerlei Diskussion oder Kritik daran, dass die VG Wort, die sich satzungsgemäß als gemeinsame Gesellschaft der Autoren und Verleger definierte, Verlegern gleiche Rechte in der Mitgliederversammlung einräumte und der Verteilung der Bibliothekstantieme einen festen Aufteilungsschlüssel zwischen Autoren und Verlegern zu Grunde legte, der im Prinzip bis heute unangefochten gilt: Im Bereich Belletristik und Journalismus erhalten Urheber 70 % und Verleger 30 %, im Bereich Wissenschaft gilt der noch von der früheren VG Wissenschaft bei der Fusion mit der VG Wort übernommene Schlüssel von 50 zu 50 %.

2. Neue Erlöse für Text -, Bild- und Filmurheber aus privater Vervielfältigung

Diese Verteilungsschlüssel wurden auch fortgeschrieben, als mit der Reform des Jahres 1985 u.a. Vergütungsansprüche für die private Vervielfältigung von Texten (§ 53 ff. UrhG) in das Gesetz aufgenommen wurden, um dem zunehmenden Kopieren und der damit eingehenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen von Urhebern, aber auch Verlegern Rechnung zu tragen. Auch diese Vergütungsansprüche wurden im allgemeinen Konsens in der VG Wort und wenig später auch in der VG Bild-Kunst zwischen Verlegern und Wort- bzw. Bildautoren geteilt, im Falle der VG Bild-Kunst unter aktiver Mitwirkung der Aufsichtsbehörde, des Deutschen Patentamts.

Beide Verwertungsgesellschaften schufen Melde- und Vergütungssysteme, in denen sowohl Werkanmeldungen der Verleger als auch der Autoren zusammengeführt wurden, um eine möglichst große Schnittmenge von identifizierten Werken als Grundlage für die Ausschüttung zu Gunsten beider berechtigter Seiten zu gewinnen. Dieses System beruhte auf der gemeinsamen Festlegung von Verteilungsquoten zwischen Urhebern und Verlegern. Dabei kam es nicht mehr darauf an, ob, wann und in welcher Form die zu Grunde liegenden gesetzlichen Ansprüche Gegenstand von Verlagsverträgen geworden waren und wer die Rechte zuerst angemeldet hatte. An der Verteilung konnten immer nur Verleger und Urheber nach den von den Gremien mit satzungsmäßiger Mehrheit beschlossenen Verteilungsplänen teilnehmen Ein Ausscheren zum Nutzen der einen und zum Nachteil der anderen Seite war ausgeschlossen.

Dieses von allen – auch von der Aufsichtsbehörde und der Politik und erst recht von den Beteiligten – als im Interesse aller liegendes, weil Konflikte vermeidendes System bestand allerdings nur im Bereich der Literatur und der Musik, wo die GEMA und die VG Musikedition auf entsprechende Weise, wenn auch im Detail differenzierter, die anfallenden Vergütungen für die private Aufzeichnung von Musik zwischen Musikverlegern, Komponisten und Textdichtern verteilten.

In anderen Bereichen dagegen, für die ebenfalls Vergütungen anfielen, galt diese Harmonie nicht. Vor allem im Filmbereich, für den Vergütungen aus dem privatem Mitschnitt von Fernsehsendungen anfielen, bestanden von Anfang an mindestens vier Verwertungsgesellschaften, die alle unterschiedliche Verteilungsschlüssel zwischen Produzenten und Filmurhebern anwandten. Es konnte also vorkommen, dass in einer Gesellschaft die Urheber als Anteil aus der Vergütung für den Mitschnitt eines Films 50 % erhielten, in einer anderen Gesellschaft (mit Zustimmung der wenigen Urhebermitglieder) dagegen nur 20 %, obwohl die Leistungen sich nicht unterschieden. Der damalige Präsident des Deutschen Patentamts nannte dies »willkommene Konkurrenz« und tolerierte das System. Allerdings konnte es nicht funktionieren, da nur ein Kuchen zu verteilen war. Im Gegensatz zu den Verlegern bestand bei den Filmproduzenten in dieser Situation durchaus Interesse daran, sich in den Produktionsverträgen von den Urhebern möglichst auch diese Vergütungsansprüche abtreten zu lassen und sie über ihre Verwertungsgesellschaft geltend zu machen, um ihren Anteil zu erhöhen.

3. Urhebervertragsrecht: Einführung des § 63 a UrhG

Angesichts dieser für sie unbefriedigenden Situation forderten die Urheber eine Regelung zum Schutze ihrer Ansprüche. Im Rahmen der Gesetzgebung zum Urhebervertragsrecht im Jahr 2002 wurde deshalb § 63 a ins Gesetz eingeführt, der vorsah, dass zukünftig entstehende Vergütungsansprüche von Urhebern nur noch an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden konnten, nicht aber an einen Produzenten. Die Produzenten verfügten ja ohnedies über ihr eigenes Leistungsschutzrecht, das ihnen in der Regel 50 % des Vergütungsanteils sicherte. Allerdings bezieht sich der § 63 a UrhG ausdrücklich nur auf gesetzliche Vergütungsansprüche. Alle weiteren Verteilungen gemeinsamer Erlöse für Werke unterliegen der vertraglichen Vereinbarung der Urheber und Produzenten im Rahmen der Vertragsfreiheit.

Bei dieser Gesetzgebung bestand Einvernehmen, dass die gleiche Schutzbedürftigkeit der Urheber in Bezug auf gesetzliche Vergütungsansprüche in der vermeintlich heilen Welt der Verlage und Autoren nicht bestand, denn dort war die Verteilung ja einvernehmlich innerhalb der VG Bild-Kunst und der VG Wort geregelt. Aus den Augen gelassen wurde dabei aber, dass die Verleger nicht über ein eigenes Leistungsschutzrecht verfügten und dass deshalb – rechtlich gesehen – mit dem neuen § 63 a die bisher bestehende Rechtsgrundlage für die gemeinsame Verteilung in Form von gemeinsamen Verteilungsplänen der Verleger und Urheber in den Verwertungsgesellschaften verloren zu gehen drohte. Dementsprechend wurde diese Frage im Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Man kann mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Gesetzgeber nicht stillschweigend tolerieren wollte, dass der Verlagsbranche ein jährliches Beteiligungsvolumen in zweistelliger Millionenhöhe über Nacht im Handstreich genommen wurde.
Dennoch kam es – unter Hinweis auf den nunmehr angeblich klaren Gesetzeswortlaut – nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sofort zu Diskussionen in der VG Wort mit dem Ziel, zumindest für die Zukunft den Verlegeranteil abzuschaffen. Nur für die Aufteilung von vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichten Texten sollten die alten Regeln fortgelten. Die auch vor dem LG München geführten Auseinandersetzungen hatten vorübergehende Anpassungen der Verteilungsschlüssel zur Folge, die später wieder zurückgenommen wurden.

4. Ergänzung des § 63 a UrhG

Der Gesetzgeber, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, wurde auf das Problem aufmerksam und verabschiedete im Jahr 2007 eine Ergänzung des § 63 a, mit der das, was als Versäumnis erkannt worden war, geheilt werden sollte: Die Verlegerbeteiligung sollte auch weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Dem § 63 a wurde ein ergänzender Satz eingefügt, nach dem Vergütungsansprüche im Voraus zwar an einen Verleger abgetreten werden können, aber nur, wenn dieser sie zur gemeinsamen Wahrnehmung in eine Verwertungsgesellschaft einbringt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
In der Gesetzesbegründung wird deutlich formuliert, dass »ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung … angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung … sachlich nicht hinnehmbar ist« und dass gewährleistet werden solle, »dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind«.

Der renommierte Kommentator Prof. Dr. von Loewenheim erkannte scharfsinnig schon bald nach Inkrafttreten dieser Neuformulierung im Jahr 2008 ihre Schwächen, allerdings andere, als sie jetzt das OLG München ausmachte. Loewenheim sah nämlich, dass die neue Formulierung ermöglicht, dass Verleger sich die Ansprüche abtreten lassen, sie in eine andere Verwertungsgesellschaft als die VG Wort einbringen und dort durchsetzen, dass die Vergütungen bis zu 100 % an Verleger auszuzahlen sind – eine hellsichtige Prognose, wenn man die neueste Rechtsprechung des OLG München zum § 63 a genauer betrachtet. Auch nicht thematisiert wurde im Rahmen der Gesetzgebung eine andere Variante: die Abtretung der Vergütungsansprüche erst nach ihrer Entstehung, also nach Veröffentlichung des Werks in einer Publikation, die die Kopie ermöglicht.

5. Klage gegen die VG Wort und Urteil des OLG München vom 17.10.2013

Der vermeintliche Frieden in der VG Wort nach der Neufassung von 2008 war nämlich nur von kurzer Dauer. Ein wissenschaftlicher Autor, Mitglied der VG Wort, der als Aufsichtsbeamter des Deutschen Patentamts in den Jahren von 1985 bis 1989 die gemeinsame Verteilung in der VG Bild-Kunst und VG Wort maßgeblich mitbestimmt und in jedem Fall nicht beanstandet hatte, dann später als Mitglied der »Professorenkommission« maßgeblich an der Formulierung des Urhebervertragsrechts beteiligt war, erhob im Jahr 2011 Klage gegen die Fortsetzung der gemeinsamen Verteilung.

Dies war sein gutes Recht. Niemand ist gehindert, frühere Positionen in Folge besserer Einsicht zu revidieren und durch Anrufung der Gerichte Formulierungsfehler im Gesetz aufdecken zu lassen. Auf etwaige Kollateralschäden zu achten ist ein Kläger nicht verpflichtet, der sein individuelles Interesse in den Vordergrund stellt, was immer seine Motive sein mögen.

Sein Prozess gegen die VG Wort, in dem soeben das OLG München in zweiter Instanz dem Kläger weitgehend Recht gegeben hat, hat immerhin Erkenntnisse gebracht, die vermutlich nicht nur die Beteiligten, sondern auch den Gesetzgeber noch lange beschäftigen werden.
Das OLG München hat nämlich die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend bestätigt und in etwa Folgendes festgestellt: Ein Urheber, der vor Veröffentlichung eines Textes einer VG beigetreten ist, kann die Vergütungsansprüche für diesen Text später nicht noch einmal seinem Verleger mit dem Ziel der gemeinsamen Aufteilung der Vergütungen nach dem Verteilungsplan der VG Wort abtreten. Er hat Anspruch auf Auszahlung der auf das Werk entfallenden Vergütung in voller Höhe. Anderslautende Satzungsregelungen und Verteilungspläne der VG Wort wischte das Gericht unter Hinweis auf das Verbot der Verwendung überraschender Klauseln nach den gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Tisch.

Andererseits erklärte das Gericht auch für rechtens, dass Urheber, die der VG Wort nicht beigetreten sind, ihre Vergütungsansprüche, wenn sie dem Grunde nach bereits entstanden sind (also z.B. nach Veröffentlichung des Werks in einem Buch oder einer Zeitschrift), einer Organisation bzw. einem Verleger abtreten können, der dann die Vergütung in vollem Umfang und ohne jede Beteiligung des Urhebers bei der VG Wort entgegennehmen kann.

6. Konsequenzen des Urteils

Mit anderen Worten: Das geltende System, in dem die Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft ohne Rücksicht auf konkrete Formulierungen in Bezug auf die private Vervielfältigung und die Bibliothekstantieme in den mit den Verlegern geschlossenen Verträgen untereinander praktikable Verteilungsregelungen treffen, um Verwaltungsaufwand zu sparen und Vertragsbeziehungen zwischen Kulturverwertern und Urhebern zu vereinfachen bzw. gemeinsam zu fairen Verteilungsregeln zu gelangen, wird massiv in Frage gestellt. Bei der Rechteeinräumung gilt nur noch der formale Prioritätsgrundsatz.
Umgekehrt gilt dann aber auch: Hat der Urheber nicht zuerst einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen, sondern zuerst seine Vergütungsansprüche im Verlagsvertrag dem Verleger eingeräumt, so ist dieser nicht gehindert, diese Ansprüche entsprechend der Befürchtung von Loewenheim in eine andere Gesellschaft als die VG Wort einzubringen, in der er einen höheren Anteil erhält. Ob er sie überhaupt einbringt, kann der Urheber kaum kontrollieren. Die anfangs geschilderte Vielfalt der Quoten in den Filmverwertungsgesellschaften feiert fröhliche Urständ.

Die Verwertungsgesellschaften müssen zukünftig, wenn das Urteil vom BGH bestätigt werden sollte (die VG Wort hat erklärt, Revision einzulegen), vor jeder Ausschüttung prüfen, wann das vervielfältigte Werk erschienen ist und wer daran die Rechte hat: Hat der Urheber vor Vervielfältigung zuerst einen Wahrnehmungsvertrag oder Verlagsvertrag abgeschlossen? Hat der Verlag oder der Urheber das Werk gemeldet? Ist der Anspruch nach Entstehung abgetreten worden?

Urheber und Verleger müssen jetzt möglichst gemeinsam genau prüfen, wie sie in Zukunft ihre Vertragsbeziehungen ausgestalten wollen. Das kann Auswirkungen auf die Aufteilung anderer Rechte haben, die Hauptgegenstand der Verträge sind, auch im Hinblick auf die neuen digitalen Verwertungsmöglichkeiten.

Die Verleger werden prüfen müssen, ob sie nun doch anstreben, wie die anderen Kulturunternehmen ein eigenes Leistungsschutzrecht zu erhalten oder ob ihnen ein minderer, gesetzlich geregelter Beteiligungsanspruch an der privaten Vervielfältigung ausreicht. Immerhin hat der Deutsche Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode mit Einführung des Leistungsschutzrechts für Zeitungsverleger bereits einen zaghaften und wegen der konkreten Gestaltung angegriffenen Schritt in diese Richtung unternommen.

Schließlich sind die internationalen Auswirkungen noch gar nicht absehbar, denn die Kooperation zwischen Urhebern und Verlegern ohne eigenständiges Leistungsschutzrecht hat nicht nur in Deutschland, sondern in nahezu allen Ländern mit kontinentaleuropäischer Rechtstradition eine feste Basis. Jede Änderung in einem Land hat Auswirkungen auf die anderen Partner und den internationalen Austausch der Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften. Konsequenzen für die gegenwärtig laufenden Arbeiten an der EU-Richtlinie, die die Arbeit der Verwertungsgesellschaften zum Gegenstand hat, sind denkbar.

Der Kläger hat vorerst sein Ziel erreicht: Er muss in Bezug auf seine klagegegenständlichen Werke nicht mit seinem Verlag teilen.

Ob allerdings sein Verfahren dazu führen wird, dass Urheber in VG Wort und VG Bild-Kunst und ggf. in anderen Verwertungsgesellschaften wie der GEMA in Zukunft schlicht »das Doppelte« bekommen werden und in der Vergangenheit hätten bekommen müssen, ist angesichts der Komplexität der Materie höchst zweifelhaft. Vielmehr ist nun größte Sorgfalt geboten, um zu verhindern, dass am Ende das gesamte System der zulässigen privaten Vervielfältigung gegen angemessene Vergütung in Scherben fällt.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht