Keine Einschränkung der Pressefreiheit
Bundestag nimmt Einschränkung der Pressefreiheit zurück
Am heutigen Freitag hat der Deutsche Bundestag eine Reform des Sexualstrafrechtes beschlossen. Neben vielen begrüßenswerten Neuregelungen und Präzisierungen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch waren durch die geplanten Reformierungen des § 201a StGB allerdings auch Änderungen angestrebt, die die Presse- und Kunstfreiheit nach Art. 5 GG massiv einschränken sollten.
Das ist jetzt im Wesentlichen vom Tisch.
So sollte ursprünglich folgende Regelung eingeführt werden: »Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.«
Dies hätte bedeutet, dass schon das Fotografieren selbst, nicht erst die Verbreitung des Fotos, strafbar gewesen wäre!
Nach massiver, mehrfacher Intervention von FREELENS bei den zuständigen Stellen in Berlin wurde heute nunmehr eine Gesetzesänderung verabschiedet, die nicht mehr die Herstellung solcher Fotos unter Strafe stellt, sondern deren Verbreitung bzw. Veröffentlichung. Das ist bisher nach §23 KunstUrhG schon so.
Auch wurden Regelungen beschlossen, die die »berechtigten Interessen der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Berichterstattung…« etc. hinsichtlich Aufnahmen, die die »Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben« berücksichtigen und straffrei stellen.
Insgesamt haben damit das Engagement von FREELENS und die durchweg kritische Berichterstattung über die geplante Gesetzesänderung zum Erfolg geführt. Eine Kriminalisierung von Fotografen erfolgt nicht – diese Fassung des StGB ist vom Tisch.