Social Media
Alexander Wragge

Inhalte auf Facebook veröffentlichen

Für viele ist Facebook das digitale Wohnzimmer. So posten und sharen sie nach Herzenslust und vergessen dabei, dass Facebook auch ein öffentlicher Raum ist. Eigene und fremde Inhalte, Links und Videos, Bilder und Töne, alles vermischt sich. Worauf müssen Nutzer achten, damit sie sich keinen rechtlichen Ärger einhandeln?

Liest man die Nachrichten, bekommt man den Eindruck, dass es hoch riskant ist, Facebook zu benutzen. Da flattert einem sofort eine Abmahnung ins Haus, weil andere einem Gummi-Enten-Fotos auf die Pinnwand posten. Andere sorgen sich, dass Freunde peinliche Fotos veröffentlichen, ohne vorher zu fragen. Ein weiteres Problem betrifft die Frage, welche Nutzungsrechte man als Nutzer aufgibt, wenn man seine eigenen Fotos auf Facebook hochlädt.

Das sind alles hochkomplexe Fragen, auf die es oft keine klaren Antworten gibt: Das Gesetz hat die Probleme nicht vorausgesehen, Gerichtsentscheidungen stehen aus. Die einen sehen in Sozialen Netzwerken ein neues Betätigungsfeld professioneller Abmahnkanzleien, die anderen warnen vor Panikmache. Unser Text behandelt im folgenden Fragen des Urheberrechts, der Nutzungsrechte und des Persönlichkeitsrechts. Denn ein bewusster Umgang mit Rechten auf Facebook kann nicht schaden. Vorangestellt sei eine grundsätzliche Überlegung, die für viele Detailfragen eine Rolle spielt.

Ist Posten auf Facebook öffentlich oder privat?

Soziale Netzwerke werden hauptsächlich dafür benutzt, Bekannte, Kollegen und Freunde auf Inhalte hinzuweisen und sich darüber auszutauschen. Nutzer laden ihre Urlaubsfotos hoch, verlinken auf ihrem Profil einen Presseartikel, drücken auf den »Teilen«-Button unter einem Musikvideo. Wann kann diese Praxis urheberrechtlich zum Problem werden?

Viele Facebook-Nutzer mögen denken: »Was habe ich mit Urheberrechtsverletzungen zu tun? Ich teile hier doch bloß mit meinen Freunden!« Tatsächlich ist im privaten Rahmen die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in gewissem Umfang erlaubt, dank der Regelungen zur Privatkopie (auch genannt »Privatkopieschranke«). Doch im Zweifel entscheiden Gerichte über die genauen Grenzen des privaten Rahmens.

In Anwaltskreisen kursierte in analogen Zeiten die Faustregel: Maximal 100 Personen können in glaubwürdiger Weise zum engen Familien- und Freundeskreis zählen. Allerdings halten Menschen in digitalen Zeiten – gerade wegen der sozialen Netzwerke – mit weit mehr Menschen regelmäßig Kontakt. Mehrere hundert Facebook-Freunde sind keine Seltenheit.

Gerichtsentscheidungen darüber, ob und inwieweit der private Rahmen in sozialen Netzwerken anerkannt wird, stehen noch aus. Zwar mag die Beschränkung der Sichtbarkeit auf Freunde ein Stück weit vor der Verfolgung durch Rechteinhaber schützen, grundsätzlich legal ist das Teilen fremder Inhalte im Facebook-Freundeskreis deshalb noch nicht.

Nutzer sollten sich schon deshalb nicht in Sicherheit wiegen, weil es gar nicht so einfach ist, auf Facebook die Kontrolle über die tatsächliche Verbreitung eines Inhalts zu behalten. Viele Nutzer geraten bei den entsprechenden Einstellungen durcheinander. Wenn zum Beispiel die Sichtbarkeit auf »Freunde von Freunden« gestellt wird, erreicht man schnell zehntausend Personen, wenn man rechnerisch davon ausgeht, dass ein Facebook-Nutzer im Schnitt 100 Freunde hat. Schon mit einem Klick können vormals auf »Freunde« beschränkte Inhalte allen im Netz zugänglich gemacht werden.

Missgeschicke passieren selbst denen, die es besser wissen müssten. So wählte die Schwester des Facebook-Gründers Mark Zuckerberg offenbar die falschen Privatsphäre-Einstellungen, worauf sich eines ihrer Familienfotos tausendfach im Netz verbreitete.

Privater Rahmen offenbar unwichtig für Facebook

Unklar bleibt, inwieweit Facebook selbst den Unterschied – Öffentlichkeit und privater Rahmen – macht, wenn es Urheberrechtsverstößen auf Hinweis der Rechteinhaber nachgeht. Man untersage den Nutzern das Posten von Inhalten, die gegen Urheberrechte Dritter verstoßen, heißt es in Facebooks Überblick zum Thema Urheberrecht. Facebook scheint nicht davon auszugehen, dass Nutzer fremde Inhalte (Fotos, Musik, Videos) hochladen, denn an anderer Stelle der Nutzungsbedingungen steht: »Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest.« Mit dieser etwas schwammigen Formel scheint sich das Unternehmen gegen urheberrechtlichen Ärger absichern zu wollen, indem es die Verantwortung dem Nutzer zuweist.

Zugleich bekennt sich Facebook dazu, geistiges Eigentum Dritter zu respektieren. »Wenn wir eine gültige Darstellung der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum erhalten, sperren oder entfernen wir den Zugang zu dem vermeintlich verletzenden Inhalt umgehend«, so das Unternehmen. Wiederholungstätern kann das Konto gesperrt werden.

Wer also darauf hofft, dass seine Postings auf Facebook im privaten Rahmen bleiben und geschützte Werke anderer ohne Erlaubnis zugänglich macht, riskiert unabhängig von der Gesetzeslage seinen Facebook-Account. Er hat auch keine großen Chancen, sich dagegen zu wehren. Wie jedes private Unternehmen kann sich Facebook seine Vertragspartner selbst aussuchen und Inhalte und Profile löschen, wie es will.

Urheberrecht: Fremde Inhalte hochladen und posten

Nutzer sollten sich also grundsätzlich überlegen, wie sie fremde Inhalte auf Facebook zugänglich machen. Zwar ist unter Experten strittig, ob ein privates Facebook-Profil rechtlich wie eine eigene Homepage des Nutzers zu bewerten ist. Auf der sicheren Seite ist man allerdings, wenn man handelt, als wäre die Profilseite die eigene Homepage, zumindest im Umgang mit fremden Inhalten.

Nichts falsch machen Nutzer, wenn sie keine fremden Inhalte in ihr Profil hochladen, ohne die Rechteinhaber zu fragen. Hierzu rät auch der Verbraucherzentrale Bundesverband auf seinem Portal »Surfer haben Rechte«. Besondere Vorsicht ist vor allem bei Profilbildern angeraten. Sie sind immer »öffentlich«, also für alle im Netz sichtbar. Manche Nutzer nehmen hier zum Beispiel urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützte Fotos von Stars oder Comicfiguren und gehen damit das Risiko einer Abmahnung ein.

Wer nicht auf das Posten fremder Inhalte verzichten will, kann Werke nutzen, die unter einer Creative-Commons-Lizenz (CC) stehen. Diese erlaubt eine legale Nutzung ohne Einzelerlaubnis. Beispielsweise kann der Nutzer in der Regel problemlos CC-Fotos in sein Profil hochladen, wenn er den Urheber und die zugrundeliegende Lizenz angibt (siehe auch klicksafe: Fremde Inhalte auf eigenen Seiten). Diese Information kann der Nutzer der Fotodatei mit den gängigen Bildprogrammen zuweisen – etwa in den Dateieigenschaften unter »Copyright«. Facebook zeigt die vom Nutzer markierte Urheberschaft auch dann an, wenn das Foto von anderen geteilt wird. Natürlich kann es auch hier im Einzelfall Schwierigkeiten geben, wenn jemand Inhalte unter einer CC-Lizenz ins Netz stellt, ohne die Rechte hierfür zu haben. Aber aufpassen: Persönlichkeitsrechte sind in den CC-Lizenzen ausdrücklich nicht geregelt.

Verlinken auf fremde Inhalte

Das Verlinken auf fremde Inhalte ist in der Regel kein Problem. Der Nutzer kann hierzu die Adresse einer Internet-Seite (URL) in das Facebook-Eingabefeld »Status« kopieren, den »Like«-Button unter einem Inhalt (Text, Video, Lied) drücken und diese Aktivität in seinem Profil anzeigen lassen oder Facebooks »Teilen«-Funktion nutzen, die sich unter zahlreichen Videos und Texten auf Webseiten findet.

Sonderfall Vorschaubilder

Streit gibt es im Augenblick um sogenannte Vorschaubilder, die Facebook zunächst automatisch erstellt, wenn der Nutzer einen Inhalt verlinkt. Verweist man zum Beispiel auf einen Presseartikel, erscheint eine Mini-Ausgabe des Original-Fotos neben der Überschrift und dem Vorspann des Textes. Dieses Vorschaubild ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Anfang 2013 mahnte eine Fotografin in Deutschland einen Facebook-Nutzer wegen genau eines solchen Mini-Bildes ab, weil sie ihre Urheberrechte verletzt sah.

Der Ausgang des Streites ist noch offen und wirft eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen auf. Manche Experten vergleichen den Fall mit der Bildersuche im Netz: Rechteinhaber, die sich technisch nicht dagegen wehren, dass ihre Fotos als Vorschaubild in Suchmaschinen auftauchen, dürften auch nicht gegen Vorschaubilder bei Facebook vorgehen (siehe Überblick unter www.telemedicus.info). Doch ist das vergleichbar? Zwar können Seitenbetreiber auch Vorschaubilder auf Facebook blockieren, allerdings ist das technisch komplizierter als etwa bei Googles Bildersuche.

Unklar bleibt für den privaten Nutzer, ob etwa große Medienhäuser Nutzungsrechte an den Original-Fotos erworben haben, die auch die Anzeige der Vorschaubilder durch Facebook-Mitglieder abdecken. Ebenfalls zur Debatte steht, ob Facebook mitverantwortlich ist, weil das Vorschaubild automatisch voreingestellt ist, und der Nutzer es aktiv ausschalten muss, um einen etwaigen Urheberrechtsverstoß zu vermeiden. All diese Fragen werden noch vor Gericht zu klären sein. Von einer Abmahnflut in Punkto Vorschaubilder kann im Augenblick jedoch nicht die Rede sein. Nur ein einziger Fall ist bisher bekannt.

Für Privatpersonen empfiehlt sich eine gewisse Gelassenheit. Beschwert sich tatsächlich ein Rechteinhaber, sollten Nutzer die Vorschau ausschalten, um unnötigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Wenn man unbedingt ein Bild haben möchte, ist es sicherer die Like- oder Teilen-Funktion des Anbieters zu nutzen, denn anders als bei selbstständig kopierten Links kann man hier eher davon ausgehen, dass Rechteinhaber in die Nutzung des Vorschaubildes auf Facebook einwilligen. Wer auf Nummer sicher gehen will, schaltet die Vorschaubilder ganz aus. Dazu rät auch der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Videos einbetten

Gängige Praxis ist es, fremde Videos auf dem Facebook-Profil einzubetten, so dass sie dort abspielbar sind. Das ist etwa über die Teilen-Funktion auf großen Portalen wie Vimeo und YouTube automatisiert möglich. Es lassen sich zwar Fälle konstruieren, in denen der Facebook-Nutzer mithaften könnte, wenn er fremde Videos in seinem Profil zugänglich macht, die Urheberrechte verletzen. Allerdings wären das Extremfälle.

Videos, die Urheberrechte offensichtlich verletzen (etwa von der Kinoleinwand abgefilmte Hollywood-Blockbuster) sollte der Nutzer generell nicht einbetten, auch nicht auf Facebook. Gleiches gilt für erkennbar strafbare Inhalte, etwa volksverhetzende Propaganda. Mehr zu diesem Thema hat klicksafe am Beispiel von Musikvideos auf YouTube zusammengestellt. Im klassischen Fall eines Musikvideos auf einem der großen Videoportale wie YouTube, Vimeo, Sevenload, MyVideo und ähnlichen ist die Quelle jedenfalls nicht »offensichtlich rechtswidrig« im Netz – schließlich nutzt etwa YouTube ein Filtersystem und viele Rechteinhaber haben Nutzungsverträge mit den Betreibern der Videoportale.

Haftung für Urheberrechtsverstöße Dritter

Offen bleibt die Frage, ob Facebook-Nutzer als »Störer« mithaften, wenn Dritte auf ihrem Profil einen Urheberrechtsverstoß begehen. Der in Deutschland prominenteste Fall, bei dem die Veröffentlichung eines Gummi-Enten-Fotos abgemahnt wurde, ist sehr speziell gelagert. Es ging um ein Detail in einem größeren Streit zwischen kommerziellen Anbietern von Badeartikeln. Zu einer Gerichtsentscheidung in der Sache kam es nicht, die Streitparteien einigten sich außergerichtlich.

Private Facebook-Nutzer können in Punkto Störerhaftung gelassen bleiben und müssen es anderen nicht prinzipiell untersagen, Inhalte auf ihrer Pinnwand zu posten, weil diese dort Urheberrechte verletzen könnten. Erst wenn Nutzer über rechtswidrige Inhalte informiert wurden und sie trotz dieser Kenntnis nicht entfernen, kann sie eine eigene Verantwortung treffen.

Eigene Inhalte: Fremde Rechte beachten

Selbst erstellte Inhalte können Nutzer in der Regel problemlos auf Facebook teilen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, bei denen fremde Rechte verletzt werden können. Klassische Beispiele sind Handyvideos von Konzerten, Theaterbesuchen oder Bundesligaspielen. In der Regel verbieten zum einen die Veranstalter das Filmen oder zumindest die Verbreitung von Live-Mitschnitten, und haben damit das Recht auf ihrer Seite. Zum anderen haben die ausübenden Künstler bestimmte Schutzrechte an ihren Darbietungen, was ihnen eine rechtliche Kontrolle über Mitschnitte ermöglicht.

Persönlichkeitsrecht: Vorsicht bei privaten Fotos und Videos

Ärger droht auch, wenn Nutzer mit ihren eigenen Inhalten die Persönlichkeitsrechte anderer verletzen. In der Praxis relevant ist vor allem das Recht am eigenen Bild (Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes), das vorgibt: »Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.« Im Fall von Minderjährigen ist die Genehmigung der Eltern einzuholen.

Vor allem das Fotografieren in privaten Räumen anderer kann problematisch sein. Wer unbefugt fotografiert, und dadurch einen »höchstpersönlichen Lebensbereich« verletzt, macht sich strafbar (Paragraf 201a des Strafgesetzbuches), auch wenn dieses Delikt nur selten angezeigt und verfolgt wird. Nichts zu befürchten hat derjenige, der die abgelichteten Personen um Erlaubnis fragt, bevor er ein Foto von ihnen auf Facebook teilt.

Die Praxis sieht anders aus. Freunde und Bekannte überraschen sich auf Facebook regelmäßig mit Schnappschüssen voneinander. Meist ist das auch gar kein Problem. Ratsam ist es trotzdem, eine Sensibilität für Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte (auch von Freunden) zu entwickeln. Lade ich gerade ein sehr unvorteilhaftes, peinliches Foto eines anderen hoch? Sollte ich das Foto wirklich für die Öffentlichkeit freigeben, so dass jeder im Netz es sehen kann? Kann der Arbeitgeber, Lehrer oder die Familie des Betroffenen das Foto sehen, wenn ich es etwa für »Freunde von Freunden« freischalte?

Vorher nachfragen sollte zum eigentlich guten Umgang gehören, erst recht, wenn die betroffene Person auf dem Foto namentlich markiert wird. Denn inzwischen sorgen sich viele Nutzer um ihren Datenschutz und ihre Privatsphäre im Netz – auch gegenüber dem Unternehmen Facebook.

Mitzudenken ist hier zum Beispiel, dass Dienste wie Facebook über Software zur automatischen Gesichtserkennung verfügen. Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob und wie Facebook diese Software legal in der EU einsetzen darf – und diese Praxis erst einmal gestoppt hat, manche Menschen wollen einfach nicht, dass Facebook sie theoretisch über biometrische Daten aus seinem Archiv identifizieren könnte. Das sollte man respektieren.

Rein rechtlich kann jeder verlangen, dass sein Foto aus Facebook rausgenommen wird, wenn es dort ohne Erlaubnis steht – es sei denn, es zeigt ihn eher zufällig als »Beiwerk« zu einer Landschaft oder als Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung (Siehe Paragraf 23 Kunsturhebergesetz). Das lässt sich übrigens auch mit einer entsprechenden Meldung an Facebook durchsetzen.

Kommt es zum Streit, droht Rechtsverletzern die Übernahme von Abmahn- und gegebenenfalls Gerichtskosten. Zugleich stellen solche Rechtsverletzungen auf Profilseiten einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook dar. Facebook behält sich vor, bei gravierenden Verstößen das ganze Profil zu löschen.

Riskant ist es auch, andere über Facebook mit Fotos, Videos und Texten zu beleidigen und zu verleumden. Dieses sogenannte Cyber-Mobbing (auch Cyberbullying genannt) kann Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers (bis zur Kündigung), der Schule (bis zum Schulverweis) oder durch Facebook selbst (bis zur Profillöschung) nach sich ziehen. In vielen Fällen ist es auch eine Straftat.

Welche Rechte gibt der Nutzer an Facebook ab?

Mehr als eine Milliarde Mitglieder weltweit nutzen Facebook inzwischen als Online-Speicher für ihre Werke. Nutzer laden täglich 300 Millionen Fotos hoch, berichtet der US-Branchendienst Cnet. Es gibt immer wieder Gerüchte, der Nutzer verliere die Urheberrechte an seinen Werken, die er auf Facebook postet. Das ist zunächst falsch. Sein Urheberrecht behält der Nutzer bis zum Tod. Nach deutschem Rechte kann er es im Normalfall gar nicht vollständig auf andere übertragen.

Die Frage ist allerdings, welche Nutzungslizenz der Urheber Facebook einräumt, wenn er dort ein vom Urheberrecht geschütztes Werk (bei Facebook »IP-Inhalt« genannt) hochlädt. Hier heißt es in der »Erklärung der Rechte und Pflichten«: »Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (»IP-Lizenz«).«

Hier ist zunächst einmal ungeklärt, inwieweit so formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Privatpersonen rechtlich wirksam sind. Aber einmal angenommen, sie ist vollständig wirksam: Was bedeutet diese Erlaubnis nun konkret?

Geld kann der Urheber danach von Facebook für die weltweite Nutzung seiner Werke nicht verlangen (»unentgeltlich«). »Nicht-exklusiv« bedeutet, dass der Nutzer mit seinen Werken außerhalb von Facebook weiterhin weitgehend machen kann, was er will. Es handelt sich um ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht, das Facebook eingeräumt wird. Der Nutzer darf seine Fotos also woanders veröffentlichen oder die Nutzungsrechte anderen verkaufen, allerdings kann er anderen Personen keine »exklusiven« oder »ausschließlichen« Nutzungsrechte mehr übertragen, so lange Facebook das oben genannte einfache Nutzungsrecht besitzt.

Um Exklusivrechte anderweitig zu vergeben, müsste der Nutzer zunächst Facebook das einfache Nutzungsrecht wieder entziehen. Doch das kann kompliziert werden. Zwar endet die IP-Lizenz laut Facebook mit der Löschung des Inhalts, aber nur wenn er nicht mit anderen Nutzern geteilt wurde. Im Klartext: Im Extremfall müsste der Nutzer tausende andere Nutzer, die seine Werke (Fotos, Videos, Musik, Texte) geteilt haben, darum bitten, das geteilte Werk ebenfalls zu löschen. Diese Unsicherheit mag vor allem für professionelle Fotografen, Musiker und Filmemacher ein Grund sein, ihre Werke nicht auf Facebook zu veröffentlichen, oder jedenfalls keine Werke, deren Nutzungsrechte sie noch exklusiv an Agenturen, Musiklabels und Medien verkaufen möchten.

Schwieriger ist die Frage, was aus den Worten »übertragbar« und »unterlizenzierbar« folgt. Theoretisch darf Facebook hierdurch Dritten erlauben, die Werke eines Mitglieds zu nutzen und selbst Lizenzen hierfür erteilen. Wie weit das gehen darf, bleibt aber unklar, da die Nutzungsarten nicht konkret eingeschränkt werden. In diesem Fall greift in Deutschland die Vermutungsregel (siehe Paragraf 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz), wonach sich die Rechteeinräumung durch den Urheber allein auf den Vertragszweck erstreckt.

Doch was ist der Vertragszweck bei Facebook? Es leuchtet ein, dass Freunde die Fotos, die der Nutzer mit ihnen teilt, auch sehen dürfen. Doch dürfte Facebook beispielsweise einem anderen Unternehmen erlauben, ein Urlaubsfoto des Nutzers für eine Werbekampagne zu nutzen? Da wird es schwierig. Auf der einen Seite erteilt der Nutzer die IP-Lizenz über seine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen. Der Nutzer könnte also im Fall der unliebsamen Werbekampagne argumentieren, er wollte das Foto auf Facebook nur mit seinen Freunden teilen, nicht mit irgendeinem Unternehmen.

Auf der anderen Seite teilt der Nutzer das Foto nicht nur mit seinen Freunden, sondern eben auch mit dem Unternehmen Facebook, das sich wiederum eine Unterlizenzierung vorbehält. Ausgehend von der genannten Vermutungsregel dürften jedenfalls all solche Nutzungen für Facebook erlaubt sein, die der Betrieb des Sozialen Netzwerkes üblicherweise mit sich bringt. Aber auch hier ist unklar, was davon genau umfasst ist.

Gültigkeit der IP-Lizenz unklar

Letztlich müssten Gerichte bestimmen, wie weit Facebook gehen darf, wenn es Werke seiner Mitglieder verwendet und ob der anzunehmende Vertragszweck beispielsweise den Verkauf der Nutzungsrechte an Dritte einschließt.

In einem ersten Urteil hat das Landgericht Berlin die zitierte IP-Lizenz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook allgemein für unzulässig erklärt. Die Klausel verstoße gegen den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken, so die Richter. Der Umfang der eingeräumten Rechte müsse klar bestimmt sein, was bei Facebook nicht der Fall sei.

Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die IP-Lizenz nicht geändert. Der Rechtsstreit kann sich noch Jahre hinziehen, die Zulässigkeit der IP-Lizenz in Deutschland bleibt also offen. Im Streitfall müsste auch geklärt werden, ob der normale Nutzer die recht komplexen AGB-Bestimmungen bei Facebook überhaupt durchschauen kann, oder ob sie für den Nicht-Profi »überraschend« und allein deshalb bereits unwirksam sind.

Eine Frage des Vertrauens

Bis dahin bleibt Facebook-Nutzern nur die Abwägung: Kann ich als Urheber mit den Nutzungsbedingungen in ihrer derzeitigen, recht vagen Form leben oder nicht? Facebook selbst versucht – wohl auch aus Sorge vor einem Proteststurm – die Angst der Nutzer vor einer ungewollten Verwendung ihrer Werke zu zerstreuen. Das Unternehmen nennt bislang recht harmlose Beispiele für Werbung mit Nutzerinhalten.

Markiert der Nutzer beispielsweise eine Werbeanzeige auf Facebook mit dem »Gefällt mir«-Button, wird diese Aktivität mitsamt seinem Profilfoto seinen Freunden angezeigt. Das Werk »Profilfoto« erscheint also in einem Werbekontext auf Facebook. Zugleich schreibt das Unternehmen zum Thema Werbung: »Wenn ein Foto verwendet wird, handelt es sich dabei um dein Profilbild und nicht um ein Bild aus deinen Fotoalben«. Allerdings beschreibt dieser Satz nur den Ist-Zustand. Facebook könnte theoretisch die Werbenutzung auch auf die Fotoalben ausdehnen.

Es gibt trotzdem gute Gründe anzunehmen, dass Facebook vorsichtig mit den Nutzungsrechten seiner Mitglieder umgehen wird. Als sich das Foto-Netzwerk Instagram, das zu Facebook gehört, Ende 2012 neue Nutzungsbedingungen geben wollte, gab es eine Protestwelle. Die neuen Bedingungen waren so interpretierbar, dass ein Verkauf der Mitglieder-Fotos an Werbekunden durch Instagram nicht ausgeschlossen schien. Schließlich zog das Unternehmen die umstrittenen Formulierungen zurück und sprach von einem Missverständnis.

Facebook selbst weist daraufhin, dass das Vertrauen der Nutzer elementar für das eigene Geschäftsmodell sei: »Wenn du nicht das Gefühl hast, dass du kontrollieren kannst, wer die von dir geteilten Inhalte sehen kann, verwendest du Facebook wahrscheinlich seltener und teilst weniger Inhalte mit deinen Freunden. Das wäre weder im Sinne von Facebook noch in deinem Sinne«, heißt es auf der Unternehmensseite.

Aber Facebook könnte auch den umgekehrten Weg gehen und Geschäftsmodelle prüfen, die auf einer stärkeren Vermarktung der Nutzerinhalte basieren. Als börsennotiertes Unternehmen steht es stets unter Druck, Rendite zu erzielen. Bei kostenlosen Sozialen Netzwerken gilt grundsätzlich: Der Nutzer und seine Daten sind selbst das Produkt.

Eigene Werke im Auge behalten

Es bleibt letztlich dem Nutzer selbst überlassen, ob er darauf vertraut, dass Facebook mit seinen Werken kein Schindluder treibt. Wenn er Angst davor hat, sollte er keine Werke (Fotos, Filme, Musik, Texte) auf Facebook hochladen. Wer sich für eine Veröffentlichung auf Facebook entscheidet, kann zumindest dafür sorgen, dass die Urheberschaft erkennbar bleibt. Das hat den Vorteil, dass er einfacher verfolgen kann, wo seine Inhalte am Ende landen – und sich gegebenenfalls über unerwünschte Verbreitungen beschweren kann. Neben einem Vermerk in den Metadaten der betreffenden Datei (»Copyright«) können Inhalte über ein digitales Wasserzeichen markiert werden, das mit kostenloser Software erstellt werden kann. Das Wasserzeichen ist dann im Werk selbst (Foto, Video) sichtbar.

Auch ein regelmäßiger Blick auf die Nutzungsbedingungen und Privatsphäre-Einstellungen von Facebook ist angeraten, um dort die Kontrolle über das eigene Werk nicht zu verlieren. Das Unternehmen hat die Nutzungsbedingungen und Vorsteinstellungen zur Privatsphäre bereits häufig zum Ärger vieler Verbraucherschützer geändert.

Fazit

Der Facebook-Nutzer sollte sich über den rechtlichen Rahmen seines »digitalen Wohnzimmers« bewusst sein. Bevor Inhalte auf Facebook hochgeladen werden, sollte man die folgenden Punkte kurz gegenprüfen: Greife ich in fremde Urheber- und Persönlichkeitsrechte ein, wenn ich dort eigene und fremde Inhalte verfügbar mache? Wäre ich mit einer entsprechenden Veröffentlichung einverstanden? Was sagt der Inhalt über mich aus und könnte er gegegenfalls missverstanden werden? Und schließlich: Möchte ich Facebook unter recht schwammigen Bedingungen eine einfache Nutzungslizenz für meine Werke überlassen?

Alexander Wragge

Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe »Rechtsfragen im Netz« in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des »Safer Internet Programme« der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.

Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland Lizenz.