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Handlungsempfehlung zum Urteil des BGH bezüglich Panoramafreiheit bei Luftbildaufnahmen

Drohnenfotografie wird ab sofort ein weiteres Stück komplizierter: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich kürzlich unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Panoramafreiheit bei Luftaufnahmen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke – also Kunstwerke oder Bauwerke, deren Urheber*in nicht vor mehr als 70 Jahren verstorben ist – aus der Luft fotografiert, benötigt daher für die Verwertung der Aufnahmen die Zustimmung der Rechteinhaber*innen. Bisher war diese Frage höchstgerichtlich noch nicht geklärt. Die aktuelle Entscheidung stellt nun einen erheblichen Einschnitt für die Handhabung von Luftaufnahmen dar.

Im konkreten Fall ging es um Luftaufnahmen von Kunstinstallationen auf Bergehalden. Der Künstler wurde durch die VG Bild-Kunst vertreten. Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Verwertungsinteresse des Künstlers der Panoramafreiheit vorgehe.

Um Abmahnungen zu vermeiden, ist es nun dringend anzuraten, derartige Drohnen- oder sonstige Luftaufnahmen, die man auf der eigenen Webseite oder über Agenturen anbietet, zu entfernen.

Nur Aufnahmen, die erkennbar nicht wegen eines Kunstwerks oder Bauwerks gemacht wurden und bei denen das Werk lediglich verzichtbares Beiwerk ist, bleiben erlaubt. Das wird allerdings oft nicht der Fall sein. Denn ein abgebildetes Kunstwerk oder Bauwerk ist nur dann unwesentliches Beiwerk, wenn es weggedacht werden kann, ohne dass sich der Aussagegehalt des Fotos ändert.

Ob betroffene Architekt*innen nun tatsächlich auch gegen Luftaufnahmen von ihren Gebäuden vorgehen werden, lässt sich noch nicht absehen. Möglicherweise wird sich das auf Architekt*innen beschränken, die auch selbst eine Verwertung von Aufnahmen ihrer Gebäude (z.B. durch Bildbände) vornehmen.

Hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024204.html