Magazin #29

Urteilsvermögen

Immer häufiger müssen sich Richter mit Konflikten im Medienbereich befassen. Wir haben drei wichtige Urteile der letzten Zeit herausgegriffen: zum Hausrecht, zum Fotografierverbot und über die Urheberschaft digitaler Fotos

Text – Dirk Feldmann

Hausrecht und Fotografierverbot

Das Landgericht Potsdam hat der Stiftung Preussischer Kulturbesitz das Hausrecht an den Schlössern und Gärten zuerkannt die unter ihrer Verwaltung stehen. Daraus sei das Recht abzuleiten, ein Fotografierverbot auszusprechen. Auf den Umstand, dass die Schlösser und Gärten als öffentlich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen seien, komme es nicht an. Das Eigentumsrecht gehe hier vor. Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gebe keine Veranlassung, die Grundstückseigentümerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks näher kennenzulernen. Diese Interessen würden jedoch von der Stiftung Preussischer Kulturbesitz selbst befriedigt, indem sie Postkarten, Bildbände und Broschüren vertreibe. (Urteil vom 21.11.2008)

Anders gelagert ist es bei Luftbildaufnahmen von Privatgrundstücken. Die seien zulässig, wenn darauf keine Personen erkennbar sind und nicht auf Anschrift und Eigentümer hingewiesen wird. Das entschied das Amtsgericht München. Grundsätzlich müsse zwar niemand hinnehmen, dass sein Grundstück mit besonderen Hilfsmitteln, etwa mit dem Flugzeug, »ausgespäht« und fotografiert wird. Wenn aber Adresse, Personen oder persönliche Gegenstände anonym bleiben, dann sei der Eingriff so gering, dass das Interesse des Fotografen am Verkauf einer Luftbildaufnahme überwiege. (Urteil vom 19.8.2009)

Wie weist man die Urheberschaft an Digitalfotos nach?

Im vordigitalen Zeitalter war es einfach. Musste vor Gericht die Urheberschaft an einem Foto nachgewiesen werden, legte der Fotograf die Negative oder Diapositive vor. Streitfälle um digitale Fotos sind hingegen schwieriger, da die Daten leicht kopiert werden können. Jetzt hat das Landgericht München hier größere Klarheit geschaffen. Es bestätigte, dass auch die Vorlage von Fotodateien, zum Beispiel auf CD, den Anschein dafür liefert, dass der betreffende Fotograf auch deren Urheber ist. Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass man wohl wisse, dass Datumsangaben der Fotodatei nachträglich verändert werden können. Deswegen dürften diese Angaben nicht ohne weiteres als Beweis für den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt herangezogen werden. Gleiches gelte für das Abspeicherungsdatum einer Datei auf einer CD. (Urteil vom 21.5.2008)

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Dirk Feldmann

hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.