Magazin #09

Mit der Kamera in die Fremde

Steuertips bei Reiseabrechnungen. Günther Heinemann und Jürgen Munstermann arbeiten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Büro in Hamburg-Winterhude. Das Expertenteam berät an dieser Stelle die Leser des FreeLens-Magazins zu Steuerfragen


Reisen gehört für die meisten Fotografen zum Job wie das Objektiv zur Kamera. Und kostet natürlich Geld. Das Finanzamt legt aber genau fest, welche Ausgaben abgesetzt werden dürfen. Alle Aufwendungen, die man nicht vom Auftraggeber erstattet bekommt, gelten als Betriebsausgaben und müssen für Gewinnermittlung wie Steuererklärung dokumentiert werden. Und das Finanzamt will minutiös wissen, wann man losfährt bzw. wiederkommt, welche Strecke man wählt, was man unterwegs so tut und wieviel Geld wofür ausgegeben wurde (das nennt sich dann Aufzeichnungspflicht). Um eine Geschäftsreise handelt es sich, wenn der Fotograf vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten freiberuflichen Tätigkeit entfernt beruflich aktiv wird. Und unter Reisekosten werden behördlicherseits Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und sonstige Nebenkosten wie Tickets, Parkgebühren oder Gepäckaufbewahrung verstanden.

Verstanden? Lassen wir dieses Steuerdeutsch lieber beiseite und heften uns ein paar fiktiven FreeLensern an die Fersen…

PER FAHRRAD DIE ISAR ENTLANG

Kurt Klick soll in München ein paar Stadtansichten fotografieren. Kein Problem – seine durch die Geschäftsreise bedingten Aufwendungen werden entweder laut Beleg oder nach pauschalen Sätzen akzeptiert. Das heißt: Für Hotelkosten und den Leihwagen genügen die Quittungen; nutzt er jedoch sein eigenes Auto, kann er dafür 52 Pfennig pro Kilometer geltend machen. Karls Harley schlüge allerdings nur mit 23 Pfennig zu Buche, aber die ist eh’ kaputt, und falls er lediglich den Drahtesel für die Fahrt zum Shooting nutzt, kommen nur 7 Pfennig pro Kilometer in Betracht. Eben wie daheim auch. Genügsam schwingt sich Kurt also aufs Rad, strampelt am Isarufer entlang und rechnet schon mal die Kilometer zusammen – aber das Buchführen über die Entfernungen nicht vergessen…

UNTER URLAUBSVERDACHT…

Andrea Asa hat einen Auftrag in Rom. Wenn sie nun eh’ schon in Italien zu tun hat, denkt sie, können doch gleich ein paar Tage Sun & Beach oder ein Wöchelchen Urlaub in der Toscana drangehängt werden. Vorsicht, Andrea: Das Finanzamt streicht dir locker die Flugkosten aus der Reiseabrechnung, wenn nicht die gesamte Tour beruflichen Zwecken dient – für Privaturlaub gibt’s keinen Steuerbonus. Und falls du verdächtig lange unterwegs bist, was nach verkapptem Urlaub aussehen könnte, mußt du im Zweifel fein säuberlich 1glaubhaft machen, warum du wann wo was getan und mit wem du dich getroffen hast. In solchen Fällen hilft ein kleines Reisejournal, wobei wieder das Wort »Aufzeichnungspflicht« anklingt.

TEURES TOASTBROT IM HOTEL

Okay, den Urlaub hat sie sich schweren Herzens aus dem Kopf geschlagen, doch hin und wieder muß Andrea wenigstens etwas essen. Da sie ihr Toastbrot von Aldi nur in beschränkten Mengen mitschleppen kann, gibt es für diese ja nun wirklich unvermeidlichen »Mehraufwendungen für Verpflegung« länder- und regionsspezifische Pauschalsätze. Offeriert ihr das Hotel ein Frühstück, müssen von der Pauschale 20% abgezogen werden. Das ist halt das Problem mit dem Toastbrot: entweder geht der mitgebrachte Vorrat schnell zur Neige, oder es wird unverhältnismäßig hoch angerechnet. Na, und nahrhaft ist das Zeugs ja eh’ nicht.

EINML GOURMET SEIN – BIS 46 MARK

Bert Blende ist in der Bundesrepublik unterwegs. Da er in letzter Zeit gute Aufträge an Land gezogen und satte Tagessätze ausgehandelt hat, will er endlich mal seinem Magen etwas Gutes tun und geht in teure Restaurants. Kann man ja alles absetzen, denkt er – und denkt falsch: Bei Geschäftsreisen im Inland kann nämlich für »Mehraufwendungen für Verpflegung« nur ein Pauschalbetrag von 46 Mark pro vollem Kalendertag in Anrechnung gebracht werden.

124 Mark hat sein fulminantes Diner gekostet sind – davon sind also 78 Mark steuerlich nicht relevant. Dauert die jobbedingte Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden, sind lediglich 10 Mark, bei Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden nur 20 Mark als Pauschale anzusetzen (gültig seit 1997). Bei seiner nächsten Tour mit der Kamera wird Kollege Bert also doch lieber Stullen mitnehmen oder Kekse aus dem Supermarkt essen. Sicher ist sicher.