Magazin #16

Meisterliche Fotos nebenbei

Auf Hochzeiten und bei Einschulungen zu arbeiten oder Passbilder zu machen – das kann für Fotojournalisten problematisch werden: Handwerks- und Wettbewerbsrecht setzen honorierten Nebentätigkeiten klare Grenzen.

Text – David Seiler

Gelegentlich darf man mal – klar, auch gegen Geld. Doch wer regelmäßig mit der Kamera sein Brot verdient, muss aufpassen, denn das professionelle Bildermachen ist genauestens geregelt. Wer nicht eindeutig als journalistischer oder künstlerischer Fotograf tätig ist, arbeitet vermutlich im Bereich der handwerklichen Fotografie. Damit ist jenes Gebiet gemeint, für den das Fotografenhandwerk ausbildet.

IRREFÜHRUNG OHNE MEISTER

Die Ausbildungsverordnung legt fest, was Fotografen für den Gesellen- und später den Meisterbrief lernen müssen. Folglich ist die Bezeichnung »Fotograf« gesetzlich geschützt und darf nur von denjenigen geführt werden, die zumindest den Gesellenbrief als Fotograf haben. Die Bezeichnung »Fotodesigner« kann dagegen wie die Titel »Fotoreporter« oder »Bildjournalist« frei verwendet werden.

Nicht jeder, der fotografieren kann, darf es auch im handwerklichen Bereich – zumindest nicht regelmäßig und gewerblich. Zu diesem Tätigkeitsfeld ge­hö­ren Personen und Sachfotografien, also Porträt-, Pass-, Bewerbungs- und Hochzeitsfotos oder Architektur- und Produktaufnahmen. Wer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit diese Art von Bildern macht, übt de facto ein Handwerk aus. Und hierzu benötigt man im Regelfall den Meisterbrief. Wer gar als Selbstständiger die Erstellung von Hochzeitsfotos etwa in Anzeigen anbietet, ohne Fotografenmeister zu sein, der täuscht – der Rechtsprechung zufolge – die Kunden, die annehmen, der Anbieter einer derartigen Leistung sei auch Fotografenmeister. Wegen solch irreführender Werbung können kostenpflichtige Abmahnungen drohen. Außerdem ist mit dem Einschreiten der Handwerkskammer bis hin zu einem Bußgeldverfahren und ggf. einer Betriebsschließung zu rechnen.

SCHLUPFLÖCHER

Doch so weit muss es nicht kommen, denn es gibt eine Reihe von Ausnahmeregelungen. Am einfachsten ist es für diejenigen, die eine dem Meisterbrief gleichwertige Ausbildung besitzen; ein Hochschuldiplom – etwa als Fotodesigner FH – erfüllt diese Anforderungen. Ein Diplomfotodesigner, der noch zusätzlich den Gesellenbrief als Fotograf hat, wird in die Handwerksrolle eingetragen, darf dann z. B. ein Fotoatelier eröffnen und sich mit dem Angebot von Pass- und Bewerbungsfotos selbstständig machen.

Eine andere Möglichkeit ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Erwerb des Meisterbriefs. Voraussetzung ist der Nachweis mehrjähriger praktischer Erfahrung und Befähigung, also dass man fotografieren und einen Betrieb führen kann.

Wer etwas größer einsteigen will, kann einen Betrieb mit Angestellten gründen und einen Fotografenmeister einstellen. In der Praxis erfolgt dies mitunter nur pro forma, und der Meister ist vielleicht schon im Ruhestand. Die Handwerkskammern fordern daher, dass der Meister mindestens einen 25-Wochenstunden-Vertrag hat. Bei dieser Konstellation hängt der Betrieb vom angestellten Meister ab; grundsätzlich muss auch der im Nebenbetrieb geführte Handwerksbetrieb in die Meisterrolle eingetragen sein.

Wer jedoch nur in relativ geringem Umfang nebenberuflich im Bereich der handwerklichen Fotografie tätig werden will, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf das Nebenbetriebsprivileg berufen. Grundvoraussetzung dafür ist ein Hauptbetrieb, der einerseits mehr abwirft als der Nebenbetrieb und zum anderen mit diesem in einem inhaltlichen Zusammenhang steht; es muss also eine fachliche Verknüpfung bestehen, z. B. Fotoeinzelhandel und Fotostudio.

Weiterhin darf mit dem Nebenbetrieb nicht mehr umgesetzt werden, als ein Geselle erwirtschaftet. Diese so genannte Unerheblichkeitsgrenze lag laut Handwerkskammer Rheinhessen im Jahr 1997 bei 65.100 Mark per anno; die zeitliche Grenze liegt bei weniger als acht Stunden mit einer Person pro Tag.

ZUVERLÄSSIGER STRASSENFOTOGRAF

Wer die Fotografie nicht als stehendes Gewerbe ausübt, kann als Reisegewerbetreibender eingestuft werden – dann ist statt des Meisterbriefs nur eine Reisegewerbekarte nötig. Dabei wird nicht die fachliche Befähigung, sondern nur die persönliche Zuverlässigkeit geprüft. Ein Fotograf, der ein Reisegewerbe betreibt, wird auch als Straßenfotograf bezeichnet. Bei einem Reisegewerbe muss die Initiative vom Gewerbetreibenden ausgehen, der potenzielle Kunden auf der Straße anspricht, und nicht vom Kunden, der in den Laden kommt. Weiterhin wird die Bereitschaft zu sofortiger Leistungserbringung gefordert, doch ambulante Fotografen müssen auch Ladenschlussgesetze, Sonn- und Feiertagsvorschriften, Marktordnungen, straßenrechtliche Sondernutzungsauflagen etc. beachten.

Reisegewerbs-Fotograf kann sein, wer auf einer Veranstaltung tätig ist und die Bilder kurz danach zum Kauf anbietet, Flugreisende beim Ausstieg aus dem Flugzeug mit einer Sofortbildkamera ablichtet, einem Brautpaar an der Kirchenpforte seine Leistung offeriert, auf einem Jahrmarkt das Publikum in skurrilen Kostümen fotografiert und die digitalen Bilder direkt ausdruckt etc.

FREIBERUFLICH UND KÜNSTLERISCH

Die freiberufliche Tätigkeit als Fotoreporter bzw. Bildjournalist sowie die gewerbliche, aber nicht handwerkliche Tätigkeit als Werbe-, Mode- und Industriefotograf bzw. Fotodesigner ist im Regelfall ohne Meisterbrief möglich, wobei die Abgrenzung der Werbefotografen und Fotodesigner im Einzelfall fließend sein kann.

Auch bei der künstlerischen Fotografie bedarf es keiner Eintragung in die Handwerksrolle. Die Frage, ob eine solche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, ermittelt das Finanzamt (§ 88 AO). Kriterien können eine entsprechende Ausbildung oder die Anerkennung in Form von Preisen und Auszeichnungen sein. Pass-, Kinder-, Porträt-, Hochzeits- und auch einfache Werbefotos werden regelmäßig dem handwerklichen Bereich zugeordnet. Wer jedoch keine Aufträge für Kinder-, Porträt-, Gruppen- oder Hochzeitsfotos annimmt, sondern ausschließlich in den Bereichen Werbung, PR und Öffentlichkeitsarbeit tätig ist, wird normalerweise als Fotodesigner eingestuft, der einer freien und ggf. auch künstlerischen Tätigkeit nachgeht.

HANDEL MIT RECHTEN

Weiterhin besteht die Möglichkeit, nicht das handwerkliche Produkt, sondern die Nutzungsrechte an Fotos im Rahmen der Tätigkeit einer Werbe- oder Fotoagentur bzw. eines Fotoarchivs zu verkaufen – hier sind Probleme mit der Handwerkskammer unwahrscheinlich. Die fotografische Tätigkeit kann dann als handwerklicher Hilfsbetrieb und reiner Innenbetrieb angesehen werden, für den keine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist.

Die Agentur kann z. B. Aufträge an Angestellte oder aber an den Inhaber selbst als freiberufliche Fotografen vergeben, wodurch sich auch eine klare Trennung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Leistungen ergibt, so dass die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

MEISTERBRIEF – OHNE QUALITÄTSGARANTIE

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis des »großen Befähigungsnachweises« (Meisterbrief) als verfassungskonforme Berufsausübungsregelung eingestuft, doch hat sich das mittelalterliche Handwerksrecht zumindest für den Bereich der Fotografie weitgehend überholt. Es dient oft mehr der Marktabschottung als dem Kunden oder der fotografischen Qualität. Anders als bei vielen sonstigen Handwerkern kann sich ein Kunde Arbeitsproben von einem Fotografen zeigen lassen und selbst beurteilen, ob ihm die Arbeiten gefallen.

Schon daher bedarf es im Bereich der Fotografie nicht der sonst oft sinnvollen Schutzfunktion für den Kunden, die eine Meisterprüfung darstellt. Zudem: Ein Meisterbrief garantiert nicht fotografische Qualität, und oft fotografieren in Meisterbetrieben die Auszubildenden. Schließlich zeigen die vielen Möglichkeiten, in rechtlich zulässigem Umfang auch ohne Meisterbrief selbstständig handwerksmäßig zu fotografieren, wie fragwürdig das Erfordernis eines Meisterbriefes auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist.

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David Seiler
ist seit 1997 in Mainz als Rechtsanwalt zugelassen und betreut inhaltlich die Website www.fotorecht.de. Seit 1988 freiberufliche fotografische Tätigkeit.