Magazin #13

Mahnungen – ade!

Der Gesetzgeber hat sich auf die Seite derer gestellt, die ausstehende Forderungen bislang mühevoll angemahnt haben – jetzt kann man auf einfachem und direktem Weg den Schuldner in Verzug setzen und höhere Zinsen beanspruchen

Text – Dirk Feldmann

Die häufig gestellte Frage, auf welche Weise und wie oft ich eigentlich eine Rechnung anmahnen muss, bevor ich Zinsen verlangen oder zum Anwalt gehen kann, hat sich durch ein neues Gesetz im Wesentlichen erledigt. Seit dem 1. Mai 2000 ist es nicht mehr erforderlich, den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Vielmehr gilt jetzt folgende gesetzliche Regelung: Der Schuldner einer Geldforderung kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Eine Geldschuld ist während des Verzuges für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das Gesetz dient dem Zweck, die Zahlungsmoral im Allgemeinen zu verbessern und Liquiditätsschwierigkeiten der Anspruchsinhaber verhindern zu helfen. Um dieses zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Verzugseintritt statt an die bislang erforderliche Mahnung nunmehr an den bloßen Rechnungszugang samt Fristablauf geknüpft und den Verzugszinssatz erheblich erhöht. Es genügt nunmehr, dem Schuldner eine nachvollziehbare Rechnung mit der Aufforderung zur sofortigen Zahlung zu übersenden. Ohne dass danach noch eine weitere Fristsetzung, Erinnerung oder Mahnung erfolgen müsste, tritt 30 Tage nach Fälligstellung der Rechnung der Verzug ein.

Die gesetzliche Regelung schließt nicht aus, dass der Fotograf als Rechnungssteller kürzere Fristen wählt. Es bleibt also möglich, eine Rechnung z. B. mit einem Zahlungsziel von einer Woche zu übersenden und nach Ablauf dieser Wochenfrist eine Mahnung zu übersenden, mit welcher der Gläubiger in Verzug gesetzt wird, wenn er nicht z. B. binnen einer weiteren Woche zahlt. In diesem Fall tritt Verzug dann bereits nach 14 Tagen ein. Derart kurze Fristen sind allerdings in der Fotobranche eher unüblich. Die Erfahrung zeigt, dass Fotografen mit weitaus längeren Fristen umgehen. Wem es danach dann ausreicht, dass Verzug nach 30 Tagen eintritt, der sollte zukünftig seine Rechnung nur noch mit dem Hinweis »zahlbar nach Rechnungserhalt« versehen und sich das Zustellungsdatum notieren. Um dieses Datum nachweisen zu können, sollte die Zustellung entweder durch Faxprotokoll oder durch Einschreiben/Rückschein belegt werden können.

Durch das Gesetz nicht geändert worden ist der Zeitpunkt, zu welchem der Fotograf die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Ist im Vertrag z. B. ein konkreter Zahlungszeitpunkt (vier Wochen nach Veröffentlichung o. ä.) vorgesehen, so kann die Rechnungsstellung natürlich auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Verzug tritt dann wiederum 30 Tage nach diesem Fälligkeitszeitpunkt ein. Eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist darüber hinaus die Abnahme der Leistung. Wenn der Auftraggeber die Abnahme der bestellten Aufnahmen unter Hinweis auf Abweichungen vom Vertragsinhalt oder erhebliche handwerkliche Mängel ablehnt, so ist der Anspruch noch nicht fällig.

Dies entspricht aber auch der bisherigen Rechtslage. Geändert hat sich allerdings, dass nach der neuen Regelung das Werk auch dann abgenommen werden muss und der Anspruch somit fällig ist, wenn die gerügten Mängel lediglich unwesentlich sind. Die neue Regelung bringt zunächst einmal allen denjenigen einen Vorteil, die ihre Rechnungen bislang erst nach Ablauf eines Monats oder weitaus später angemahnt haben. Es entstehen Kostenvorteile, weil die Mahnkosten zur Gänze gespart werden. Es braucht auch nicht das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber durch die Zustellung einer offiziellen Mahnung gestört zu werden.

Ganz erheblich ist die Verbesserung auch im Bereich des Zinssatzes. Bisher betrugen die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen 4 Prozent. Diese sind auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden. Der Basiszinssatz beträgt derzeit ca. 4,26 %, der Verzugszins demnach 9,26 %. Wichtig ist auch, dass nach Ablauf der 30-Tage-Frist und damit dem Eintritt des Verzuges z. B. auch die Kosten eines dann vom Fotografen einzuschaltenden Anwaltes vom Schuldner übernommen werden müssen – die Anwaltskosten gehören zum Verzugsschaden.

Insgesamt ist das Gesetz auf jeden Fall zu begrüßen. Insbesondere Fotografen, deren Stärke nicht auf dem Gebiet der Buchhaltung und dem Eintreiben von Forderungen liegt, werden hierdurch entlastet. Andererseits kommen erhöhte Kosten auf den Schuldner zu – es ist zu hoffen, dass hierdurch eine Verbesserung der allgemein zu beklagenden Zahlungsmoral eintreten wird.

___
Dirk Feldmann
ist seit 16 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.