Magazin #05

Gruppenbild mit Dame

Die Sache mit der Einverständniserklärung

Text – Dirk Feldmann

»Der Fotograf wird den Verlag von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die diesem gegenüber wegen einer Verletzung von Rechten Dritter aufgrund einer Veröffentlichung des Materials geltend gemacht werden.« Regelmäßig werden Fotografen mit solchen Vertragsbedingungen konfrontiert – weil der Verlag das Risiko einer Klage des Abgebildeten abwälzen will.

Doch eine solche Regelung sollte möglichst vermieden werden. Bei einer ungenehmigten Veröffentlichung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind die finanziellen Folgen unabsehbar. Dabei muß es nicht einmal ein Prominenter in seiner Privatsphäre sein – auch der Anspruch einer Privatperson auf Untersagung des Vertriebs einer Zeitschrift/eines Buches zuzüglich Schmerzensgeld kann erhebliche Regreßforderungen auslösen. Jeder Fotograf sollte daher auf entsprechende Formulierungen in einem Vertrag achten und darum kämpfen, sie auszuschließen. Empfehlung: Die Klausel vor Rücksendung des Vertrages einfach durchstreichen.

Geschieht dies nicht oder besteht der Verlag auf der Regelung, muß der Fotograf versuchen, das Risiko auszuschalten oder zumindest gering zu halten. Wenn eine Aufnahme »gestellt« wird, sollte er sich die Mühe machen, ein sogenanntes Model-Release unterzeichnen zu lassen. Geeignet sind dafür die in der Branche kursierenden Vordrucke oder auch eine selbst verfaßte Erklärung. Formulierungen aus Model-Releases von Verlagen könnten dabei als Vorbild dienen.

Falls es sich um nicht gestellte Aufnahmen einzelner Personen handelt, sollten diese unbedingt gefragt werden, ob sie mit einer Ablichtung und Veröffentlichung – eventuell auch für Werbezwecke – einverstanden sind.

Seit Jahren mehren sich die Gerichtsverfahren, in denen Personen Honorare für Veröffentlichungen ihrer Abbildung verlangen, die früher nicht daran gedacht hätten. Zu zahlen sind dann die üblichen Modelhonorare oder gar Schmerzensgeld. Da eine bloß mündlich gegenüber dem Fotografen erteilte Einverständniserklärung im Einzelfall nicht beweisbar ist, sollten möglichst Zeugen hinzugezogen werden – zum Beispiel ein Assistent.

Nicht durchführbar ist das Einholen von Genehmigungen, wenn größere Ansammlungen von Personen abgelichtet werden. Meistens stellt sich dann aber das Problem nicht, durch die Aufnahmen das Recht einer Einzelperson am eigenen Bild zu verletzen. Gemäß Paragraph 23 Kunsturhebergesetz dürfen Bilder von »Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben« ohne deren Einwilligung verbreitet werden. In diesen Fällen ist der Gegenstand des Bildes die Darstellung des Geschehens, nicht die Darstellung der Personen, die teilgenommen haben. Wer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muß damit rechnen, daß er auf Aufnahmen von der Veranstaltung – zusammen mit anderen Teilnehmern – abgelichtet wird.

Nicht zulässig ist es jedoch, ohne Einwilligung Aufnahmen zu veröffentlichen, die einzelne Personen aus der Masse »herausschießen«, zum Beispiel wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Attraktivität. So gab es eine heftige Kontroverse um ein Wahlplakat der CDU, auf dem eine Menschenmenge abgelichtet war, in der nur der Kanzler und eine in seiner Nähe stehende Person deutlich erkennbar beziehungsweise hervorgehoben waren. Hier mußte es sich der Betroffene nicht gefallen lassen, durch die Gestaltung der Aufnahme zum Mittelpunkt eines Werbeplakats gemacht zu werden. Der Begriff einer Versammlung wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, daß mehrere Personen gleichzeitig abgelichtet werden. Die »Gruppe« muß Teil einer gemeinsamen, zweckgerichteten Veranstaltung sein. Dabei spielt es keine Rolle wie groß die Personenanzahl ist. Der Fotograf kann sich der Verpflichtung zur Einholung der Einverständniserklärung also nicht entziehen, indem er möglichst viele Personen gleichzeitig ablichtet.

Allerdings kann häufig eine weitere Ausnahme von der Genehmigungspflicht greifen – nämlich daß die abgelichtete Person lediglich als »Beiwerk« des Bildes anzusehen ist. Ob eine Person bloßes Beiwerk, also Nebensache in einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ist, richtet sich nach dem Gesamtbild. Es muß kompositorisch abgewogen werden, welche Bedeutung einer Person im Bildnis zukommt, ob sie zum Beispiel weggelassen werden kann, ohne daß sich die Bildaussage ändert. Zu beachten ist, daß bei Ausschnittsvergrößerungen natürlich allein der gewählte Ausschnitt für die Beurteilung maßgebend ist.

Sicherlich wird der Fotograf seine Entscheidung, ob er sich die Mühe macht, eine Einverständniserklärung einzuholen, häufig im Einzelfall treffen. Und er wird sich davon beeinflussen lassen, ob er schon einmal Ärger in einer solchen Angelegenheit bekommen hat. Es kann jedoch nur dringend empfohlen werden, spätestens bei Weitergabe der Aufnahmen zur Veröffentlichung genau zu prüfen, für welche Zwecke die Bilder verwandt werden und welche Zusicherungen vom Auftraggeber verlangt werden.