Magazin #12

Fünffaches Honorar bei ungenehmigter Nutzung von Aufnahmen?

Eine Erläuterung

Text – Dirk Feldmann

In den Honorarübersichten der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) findet sich eine Formulierung, die von vielen Fotografen falsch verstanden wird. Unter allgemeinen, marktüblichen Honorarzuschlägen wird völlig korrekt angegeben: »Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: Das fünffache Honorar (bestätigt durch Rechtsprechung).« Wie ich in meiner täglichen Beratungspraxis feststellen konnte, wird hieraus regelmäßig der Schluss gezogen, dass dem rechtswidrig Verwendenden stets das fünffache Honorar berechnet werden könne.

Diese Interpretation ist jedoch falsch und entspricht nicht der Rechtslage – übersehen wird der entscheidende juristische Begriff der »Vertragsstrafe«. Der fünffache Zuschlag kann nämlich nur dann beansprucht werden, wenn eine vertragliche Regelung getroffen worden ist, wonach bei ungenehmigter Nutzung diese Strafe gezahlt werden muss. Eine solche Vertragsstrafe kann z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen vorgesehen sein. Die entsprechende Klausel der von FreeLens entworfenen Muster-AGB lautet: »Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bild­materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.«

Werden diese AGB wirksam vereinbart (am besten durch Gegenzeichnung seitens des Vertragspartners), dann gilt auch die Vertragsstrafe. Zwei Oberlandesgerichte haben im Jahr 1997 diese AGB-Klausel für wirksam erklärt. Seitdem kann der Fotograf, der diese Klausel zum Inhalt der Bestellung bzw. des Auftrags macht, einen Anspruch in Höhe des fünffachen Gesamthonorars geltend machen und notfalls einklagen. Nur der Auftraggeber, der durch die Einbeziehung der AGB sein Risiko erkennen konnte, muss daher bei ungenehmigter Nutzung einen Zuschlag zahlen. Auf die ungläubige Frage des Fotografen, ob denn derjenige, der eine Aufnahme ohne vertragliche Vereinbarung ungenehmigt nutzt, also ohne überhaupt anzufragen die Bilder »klaut«, nicht noch weit mehr mit Strafzuschlägen bedacht werden müsse, lautet die Anwort leider: Die deutschen Gerichte weigern sich bislang, einen solchen Strafzuschlag ohne vertragliche Regelung zuzuerkennen. Ein solcher Zuschlag wird nur für die unterlassene Namensnennung zugesprochen, der Bilderklau als solcher jedoch nicht sanktioniert.

Die Begründung der Rechtsprechung besagt, dass eine derartige Regelung durch den Gesetzgeber getroffen werden müsse. Damit verbleibt es bei der – nach wie vor völlig inakzeptablen – Rechtslage, dass derjenige, der Aufnahmen ohne zu fragen rechtswidrig nutzt, besser gestellt ist als jemand, der einen Vertrag mit dem Fotografen schließt und sogar dessen AGB akzeptiert. Wer Bilder klaut und mit Namen des Fotografen abdruckt, muss also (wenn er überhaupt entdeckt wird) höchsten das in der MFM-Übersicht vorgesehene Grundhonorar zahlen.

Dass dieses Ergebnis unverständlich ist und dem Rechtsempfinden widerspricht, liegt auf der Hand. Dennoch ist es meines Erachtens ratsam, den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu berücksichtigen und nicht Honorarforderungen mit Strafzuschlägen ohne Rechtsgrundlage zu stellen. Einerseits ist es peinlich, im Prozess die ursprüngliche Forderung auf Anraten des Anwaltes auf 1/5 zu reduzieren; andererseits können hierdurch eigene Zahlungsverpflichtungen ausgelöst werden: Wer unberechtigt zu viel fordert, muss insoweit die Kosten des Gegenanwalts erstatten. Also Zähne zusammenbeißen und durchhalten, bis eine gesetzliche Regelung oder eine Änderung der Rechtsprechung kommt.

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Dirk Feldmann
ist seit 16 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.