Magazin #24

Exklusives Weltrecht – im Preis inbegriffen

Sie wollen nicht nur Fotos – sie wollen alles: Verlage und andere Auftraggeber versuchen mit neuen Vertragsklauseln umfassende Nutzungsrechte einzufordern. Doch man muss nicht alles akzeptieren. 

Text – Dirk Feldmann

»Der Fotograf überträgt die aus seinem Urheberrecht entstehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte als exklusives Weltrecht zeitlich unbeschränkt. Mit Übergabe des Bildmaterials an den Auftraggeber geht das Eigentum hieran über.«

Diese griffige Regelung stammt aus einem Auftragsformular, wie es seit einiger Zeit immer mehr Fotografen präsentiert wird. Das Ziel ist klar: Der Auftraggeber will damit schlicht und einfach sämtliche Rechte einschließlich des Eigentums am Originalbildmaterial erhalten. Dieser sogenannte »Buy-Out« wird mittlerweile nicht mehr nur im Bereich der Werbung, sondern auch bei journalistischen Arbeiten gefordert. Die Konsequenz: Der Fotograf darf die Bilder nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers selbst verwerten – und damit ist ihm grundsätzlich die Einnahmequelle der Zweitverwertung versperrt. Dieses gesteigerte Verlangen nach einem größeren einzuräumenden Rechteumfang könnte durch eine entsprechende Anhebung der Vergütung ausgeglichen werden. Realität ist jedoch, dass die Veränderung des Umfangs der vertraglichen Leistungspflichten des Fotografen fast immer einseitig zu seinen Lasten erfolgt. Die Honorare stagnieren.

Zwar wurde 2002 im Rahmen der Urheberrechtsgesetznovelle ein Nachvergütungsanspruch der Urheber eingeführt: Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorteile, die der Auftraggeber aus einer Rechteübertragung zieht, im Vergleich zum gezahlten Honorar unverhältnismäßig hoch sind, kann der Fotograf laut § 32a UrhG eine angemessene zusätzliche Zahlung verlangen. Doch wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumten Rechte nicht nutzt, lässt sich eine Unangemessenheit der gezahlten Vergütung schwer feststellen.

Und tatsächlich sind die extremen Klauseln zur Übertragung sämtlicher Rechte in vielen Fällen unnötig: Die Auftraggeber wollen lediglich aus Eigeninteresse die Vertragsverhandlungen vereinfachen und generell pauschale Regelungen verwenden. Sie möchten vermeiden, in jedem Einzelfall individuelle Rechteregelungen mit den Urhebern auszuhandeln oder – etwa bei Buchprojekten – für Folgeauflagen erneut Verhandlungen führen oder Honorarabrechnungen vornehmen zu müssen. Um dies zu erreichen, wird die Maximalforderung gestellt und in Bausch und Bogen die Übertragung sämtlicher Rechte verlangt.

Gedanken über deren Verwertung macht man sich dann zu einem späteren Zeitpunkt. In der Praxis zeigt sich daher, dass der Fotograf erfolgreich Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen kann. Wird der Auftraggeber damit konfrontiert, dass er entweder auf einen Teil der Rechte verzichten oder eine höhere Vergütung zahlen soll, ist er häufig bereit, Einschränkungen zu akzeptieren. Die Verhandlung hierüber werden üblicherweise ja auch nicht mit dem Justiziar geführt, der die Rechteklausel entworfen hat, sondern mit der Person, die für die konkrete Einholung der Fotorechte zuständig ist – in vielen Fällen der Bildredakteur. Diese weiß aber, in welchem Umfang tatsächlich Nutzungsrechte benötigt werden, so dass grundsätzlich Verhandlungsspielraum besteht. Der Fotograf sollte daher stets genau prüfen, welche Rechte er behalten muss, um angemessene Einnahmen aus der Verwertung seiner Aufnahmen zu erreichen. Und diese Rechte sollten vom Vertrag ausgenommen oder – wenn man sie dem Auftraggeber einräumt – zusätzlich vergütet werden.

Doch manche Kunden gehen subtiler vor: Sie schränken den Buy-Out auf die unter dem eigenen »Label« erscheinenden Produkte ein. Diese Nutzungen sollen dann mit einer einmaligen Pauschalzahlung abgegolten sein. Auch diese Regelung dürfte für den Fotografen vielfach nachteilig sein. Einerseits, weil die Verwendungsmöglichkeiten der angefragten Aufnahme innerhalb der Produktfamilie recht groß sind; andererseits, weil häufig gar nicht abschließend definiert wird, welche Produkte hierunter fallen – seien es bei Magazinen »Line-Extensions« in Form thematisch oder zielgruppen-spezifisch ausgerichteter Tochterblätter oder ganz einfach die zugehörige Website.

Akzeptiert der Fotograf daher eine solche Klausel, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm hierdurch erhebliche Honorare entgehen, die ansonsten für Zweitnutzungen zu zahlen gewesen wären.

Die Verhandlungsposition des Fotografen ist in diesen Fällen allerdings regelmäßig schwieriger, da die kostenlose Nutzung der Aufnahmen in anderen Produkten des Labels gerade den vom Auftraggeber verfolgten Zweck darstellen. Dennoch sollte es bei derartigen Klauseln das Ziel des Fotografen sein, die weiteren Nutzungsmöglichkeiten einzugrenzen und zumindest die einzelnen Produkte des Labels genau zu bezeichnen. Wer ein Foto an die Brigitte verkauft, möchte es nicht gern gratis auch in Brigitte Woman abgedruckt sehen. Bilder, die im Feinschmecker erscheinen, sollten nicht kostenlos in den aus bestimmten Artikelserien zusammengestellten »Bookazines« wiederveröffentlicht werden. Und wer Aufnahmen im Stern publiziert, würde gern für eine Übernahme in die Stern-Jahreschroniken Geld auf dem Konto sehen.

Gerade angesichts der aktuell stattfindenden Diversifikation der Medien ist hier große Aufmerksamkeit geboten. Viele Verlage versuchen, ihre Produkte in verschiedenen technischen Aufbereitungen anzubieten, also neben Print- auch digitale Versionen. Ein neuer Trend neben als Podcasts herunterladbaren Hörfassungen von Artikeln sind über das Internet zu beziehende Slide-Shows oder Video-Podcasts. Auch eine solche Bereitstellung digitalisierter Inhalte wäre erneut honorarpflichtig – sofern die Urheber nicht einer pauschalen Rechteübertragung zugestimmt haben.

Die vertraglichen Verschlechterungen zu Lasten des Fotografen finden jedoch aktuell auch in anderen Bereichen statt. Mehr und mehr wird vorgegeben, was der Fotograf zu tun und zu lassen hat. Folgende Klauseln sollten beachtet und nicht pauschal unterschrieben, sondern im Bedarfsfall nachverhandelt werden:

»Der Fotograf verpflichtet sich – während des Fototermins und/oder der Produktionsreise ohne Einwilligung des Auftraggebers weder für sich noch für Dritte anderweitig tätig zu werden;

– dem Auftraggeber sämtliche aufgenommenen Fotos zu liefern;
– eventuell hergestelltes Filmmaterial (Video etc.) dem Auftraggeber auszuhändigen;
– von abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung einzuholen.«

In der praktischen Abwicklung von Verträgen, die solche Klauseln enthalten, zeigt sich, dass der Auftraggeber häufig nicht sofort auf deren Erfüllung besteht. Viele Fotografen geben trotz derartiger Vertragsvereinbarungen nur eine Auswahl der aufgenommenen Bilder ab, ohne dass das gesamte Material angefordert würde. Der Anspruch des Auftraggebers entfällt hierdurch jedoch nicht – es kann und muss damit gerechnet werden, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Forderungen gestellt werden. Wer also uneingeschränkt eine Eigennutzung der nicht abgelieferten Bilder oder zusätzlich hergestellten Filmmaterials erreichen will, sollte über die oben genannten Klauseln verhandeln.

Die Position des Fotografen wird dabei von einem wichtigen Umstand beeinflusst: Wer als Freelancer Recherche-Reisen auf eigene Kosten unternimmt, wird nur die Rechte an den abgelieferten Bildern einräumen wollen. Übernimmt der Auftraggeber aber die Spesen, ist seine Forderung schwieriger abzuweisen – doch wer eine Reise finanziert, hat nicht automatisch das Anrecht auf deren kompletten fotografischen Ertrag.

Die Verpflichtung, von den abgebildeten Personen ein Model-Release einzuholen, kann grundsätzlich nur bei Studioproduktionen mit Models übernommen werden. Im Rahmen von Reportagefotografie ist die Einholung einer solchen Einwilligung regelmäßig nicht möglich – von der Übernahme dieser Verpflichtung wird daher dringend abgeraten.

Besondere Verärgerung unter den Fotografen lösen aber Vertragsklauseln aus, die die Herstellung der Aufnahmen reglementieren. Diese sind im Musikbereich durch Vorgaben von Künstlern und Veranstaltern entstanden, finden mittlerweile aber Eingang auch in andere Bereiche und sind für Theaterfotografie und die Arbeit während Modeschauen naheliegend.

Zunächst wird häufig der Zeitraum festgelegt, in dem fotografiert werden darf, z.B. während der ersten zwei Stücke eines Konzerts. Sodann ist es üblich, Objektive und Brennweiten sowie den Standort des Fotografen festzulegen. Besonders dreist sind allerdings die Bedingungen, nach denen die Rechte an den Aufnahmen mit Ausnahme einer einzigen Veröffentlichung vollständig auf den Künstler übertragen werden. So soll also einerseits sichergestellt werden, dass die Medien zu einer Bildberichterstattung gezwungen werden, die den Vorstellungen des Künstlers entspricht, andererseits soll der Gewinn aus der Arbeit des Fotografen nicht ihm, sondern dem Künstler zufließen. Tatsächlich handelt der Künstler hier vollkommen rechtmäßig – ein Konzert, für welches Eintritt verlangt wird und das nicht auf einem öffentlichen Platz stattfindet, ist eine private Veranstaltung. Der Veranstalter hat das Hausrecht und kann bestimmen, unter welchen Bedingungen er das Fotografieren erlaubt.

Ermutigend war daher in diesem Zusammenhang die Reaktion der meisten Zeitungen, die unter derartigen Bedingungen eine Berichterstattung über die Konzerte von Robbie Williams ablehnten. Ob damit den Knebelverträgen Einhalt geboten werden kann, oder ob demnächst auch Prominente oder sogar weniger bekannte Personen die Anfertigung von Aufnahmen von derartigen Bedingungen abhängig machen, bleibt abzuwarten. Da der Drang nach Selbstdarstellung dieser Personen in den Medien jedoch meist sehr groß ist, sollte durch Verweigerung der Unterschrift unter derartige Verträge versucht werden, dies nicht zur Selbstverständlichkeit werden zu lassen.

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Dirk Feldmann
ist seit 22 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.