Magazin #24

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Prozess gegen den Axel Springer Verlag und seine Honorarbedingungen.

Text – Dirk Feldmann

In vielen Zeitungen mit großen Buchstaben wird derzeit ein die moralischen Vorstellungen des Bundesbürgers untergrabendes Verhalten Jugendlicher gegeißelt: Das Einverleiben einer unbegrenzten Menge alkoholischer Getränke gegen einmalige pauschale Zahlung. Die Jugendlichen, die diesem Laster frönen, haben sich zum Ziel gesetzt, einen maximalen Effekt mit ihrem Geld zu erzielen und möglichst viel »content« hierfür zu erhalten.

Augenscheinlich ist diese Verhaltensweise derzeit bestimmend für das Leben in Deutschland. Jeder versucht, in den unterschiedlichsten Lebensbereichen ein Maximum an Gegenwert für seine Zahlungen zu vereinbaren. Die sogenannte ‚Flatrate‘ führt dabei dazu, dass nicht mehr danach geschaut wird, wann man satt ist, sondern wie viel noch hinein passt. Wer einmal gezahlt hat, will in der Regel auch als fähiges Mitglied der wirtschaftlich denkenden Gemeinschaft erkannt werden. Er ist daher dazu gezwungen, so lange zu essen, zu trinken, zu telefonieren etc., bis er seine Leistungsgrenze erreicht hat. Wer sich am meisten »content« einverleiben kann, wird als der Stärkste und Durchsetzungsfähigste wahrgenommen.

Üblicherweise geht das Angebot einer Flatrate vom Anbieter aus, der damit Kunden anlocken will. Der wirtschaftliche Erfolg dieses Vorgehens beruht auf einer sorgfältig durchgeführten Mischkalkulation. Nicht alle Vertragspartner werden willens oder in der Lage sein, das Angebot exzessiv zu nutzen.

Wenn die Marktteilnehmer feststellen, dass ein spezielles Angebot nicht vorhanden ist, werden schnell Überlegungen angestellt, wie man dieses schaffen kann. Ein Weg, der zum Ziel führt, ist, dem Anbieter schmackhaft zu machen, das gewünschte Angebot in sein Programm aufzunehmen. Dies geschieht, indem man ihm erläutert, welche wirtschaftlichen Vorteile durch zum Beispiel eine Flatrate-Vereinbarung für beide Vertragsparteien entstehen.

Auch den Fotografen ist dieses nicht unbekannt. Insbesondere im Werbebereich wird ein Buy-out, also die unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit einer Aufnahme, durch ein derart hohes Honorar erkauft, dass der Fotograf damit auf eigene Verwertungsmöglichkeiten verzichten kann. Das Ergebnis dieser Verhandlungen zwischen zwei freien Unternehmern mag zwar unterschiedlich befriedigend für beide Seiten sein und hängt von der Bekanntheit und wirtschaftlichen Marktmacht der jeweiligen Vertragspartner ab. Es entspricht jedoch den üblichen Vorstellungen einer freien Marktwirtschaft, in der Preise auf der Grundlage von gegenseitigen Kalkulationen miteinander ausgehandelt werden.

Diesem Verständnis widerspricht ein einseitiges Vorgehen, bei welchem dem Vertragspartner erklärt wird, dass er ab sofort gegen die Vergütung, die er bislang für eine einmalige Leistung erhalten hat, jetzt unbegrenzt zu liefern habe. Genau dies wird seit Januar 2007 vom Axel Springer Verlag gegenüber den freien Fotografen praktiziert.

Die derzeitige Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Fotograf als Inhaber der Nutzungsrechte an der von ihm erstellten Aufnahme darüber bestimmen kann, welche dieser Rechte er auf einen Vertragspartner überträgt. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne Nutzung vergütungspflichtig. Erfolgen Veröffentlichungen ohne die Zustimmung des Fotografen, so steht ihm für jede einzelne Nutzung ein angemessenes Honorar zu. Seit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes kann sogar eine Nachvergütung verlangt werden, wenn sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass die genehmigte Nutzung weitaus intensiver als vorausgesehen erfolgt ist und das ursprünglich vereinbarte Honorar daher zu niedrig bemessen war.

Diese vom Gesetzgeber und den Gerichten ausdrücklich zum Schutz des Urhebers geschaffene Rechtslage ist den Verwertern ein Dorn im Auge. Sie widerspricht dem Prinzip der Flatrate, da für jede Leistung, die man in Anspruch nimmt, gezahlt werden muss. Die Verwerter, das heißt im Bereich der Fotografie die Verlage, versuchen daher schon seit Längerem, Verträge zu vereinbaren, die diese Rechtslage abändern und Mehrfachnutzungen ohne weitere Zahlung erlauben. Kaum ein Fotograf ist heute noch in der Lage, eine Abänderung von Vertragsklauseln durchzusetzen, die die kostenlose Verwendung von Aufnahmen in der Werbung des Verlages oder im Internet gegen Zahlung einer äußerst geringen Pauschale vorsehen.

Die Honorarbedingungen, die der Axel Springer Verlag seit Januar 2007 den freien Fotografen (und Textern) vorschreiben will, stellen den vorläufigen Höhepunkt in dem Versuch der Verwerter dar, den Urhebern ein Maximum an Nutzungsrechten gegen eine einmalige Zahlung abzunehmen. Der Axel Springer Verlag ist Deutschlands größter Zeitungs- und Zeitschriftenverlag. Diese Marktmacht versucht er zu nutzen, indem von den Urhebern verlangt wird, dass sämtliche Aufträge ausschließlich nach den neuen Honorarbedingungen des Verlages abgewickelt werden. Wer nicht ausdrücklich widerspricht, soll diese damit akzeptiert haben. Wer widerspricht, muss vermutlich einkalkulieren, dass er keine Aufträge mehr bekommt. Verständlicherweise haben sich die Urheber an ihre Verbände gewandt, die wiederum in offenen Briefen und durch Veröffentlichungen scharfen Protest geäußert haben. Eine Reaktion des Verlages blieb aus. Statt dessen wurden die Honorarbedingungen weiter unverändert an die Fotografen und Texter versandt. Mittlerweile läuft ein von djv, Freelense.V. und ver.di betriebenes Verfahren vor dem Landgericht Berlin, in welchem die Rechtswidrigkeit der Honorarbedingungen durch einstweilige Verfügung festgestellt werden soll. Die mündliche Verhandlung hierüber soll am 17. April 2007 stattfinden.

Die rechtliche Argumentation zur Begründung der Unwirksamkeit dieser einseitig vorformulierten Honorarbedingungen stützt sich darauf, dass gemäß §307 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeine Geschäftsbedingungen einerseits transparent und verständlich sein müssen und andererseits nicht in grobem Maße gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen dürfen.

Nach Überzeugung der Urhebervertreter verstoßen die Honorarbedingungen gegen diese Vorschrift. Wesentlicher Kritikpunkt ist der Umfang der gegen einmalige Zahlung einzuräumenden Nutzungsrechte. Der Verlag soll für das angebotene – nicht etwa ausgehandelte – Honorar sämtliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen erhalten; zeitlich unbeschränkt für In- und Ausland und einschließlich sämtlicher digitaler Verbreitungsformen. Auch für Werbezwecke darf der Verlag mit seinen zahlreichen Redaktionen die Aufnahmen einsetzen. Außerdem können diese an andere Unternehmen weitergegeben, also syndiziert werden, ohne dass der Fotograf an dem Erlös beteiligt werden muss.

Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung wäre, dass der Verlag mit der einmaligen Zahlung des Veröffentlichungshonorars, das für einen einzigen Abdruck in einer Zeitung oder Zeitschrift angemessen wäre, die Möglichkeit erhält, die Aufnahme in sämtlichen Verlagspublikationen zu veröffentlichen, damit Werbung zu treiben oder sogar durch Weiterverkauf Erlöse zu erzielen. Der Fotograf wird gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht an der Verwertung seiner Leistungen beteiligt. Vierzig Jahre nach dem Aufruf »Enteignet Springer« wird diese Parole nun vom Verlag selbst praktiziert. Das Ziel der neuen Honorarbedingungen lautet: »Enteignet die Urheber!«

Der Verlag hat durch Mitarbeiter auf die Proteste der Verbände hin argumentieren lassen, diese Sichtweise sei falsch. Man belasse den Fotografen zumindest bei den Zeitungen doch die Möglichkeit der sofortigen Eigenvermarktung, außerdem sei doch vorgesehen, dass man über eventuelle Zuschläge bei werblicher Nutzung verhandeln könne. Welche eigenen Vermarktungschancen ein Fotograf noch haben könnte, sobald der Axel Springer Verlag eine Aufnahme in sämtlichen Publikationen nutzen und außerdem an andere Unternehmen weiter verkaufen kann, ist jedoch eine müßige Frage. Ebenso wie die Frage, wie der Verlag auf den Vorschlag des Fotografen reagieren wird, wenn dieser ihn auffordert, nun doch einmal über eine zusätzliche Vergütung für besondere Nutzungen zu verhandeln.

Abzulesen ist die Einstellung des Verfassers dieser Honorarbedingungen gegenüber dem Urheberrechtsgesetz an zwei weiteren Klauseln: Zum einen wird versucht, den gesetzlichen Anspruch auf Nachhonorierung bei extensiver Nutzung auszuschließen, indem der Fotograf durch seine Unterschrift anerkennen muss, dass die gezahlte Vergütung »angemessen« ist. Zum anderen wird der gesetzliche Anspruch des Urhebers auf seine Nennung dadurch ausgehebelt, dass der Anspruch auf Schadensersatz bei unterbliebenem Credit ausgeschlossen wird.

Der Axel Springer Verlag rechtfertigt seine Honorarbedingungen damit, dass hierdurch für beide Vertragsparteien Rechtssicherheit geschaffen werde. Diesen Zweck sollte allerdings jedes Vertragswerk erfüllen. Als rechtswidrig angesehen werden jedoch Verträge, die unter Ausnutzung der Marktmacht einer Vertragspartei einseitig zu Lasten des anderen Vertragspartners gesetzliche Regelungen abändern sollen. Deswegen ist der Versuch des Verlages, die Gesetzeslage zu seinen Gunsten zu verändern, in dieser Form zum Scheitern verurteilt. Die Flatrate für Fotos wird sich gegen den Willen der Fotografen nicht durchsetzen lassen.